Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums (WEMoG) / 7.3.3 Nachzügler berücksichtigen

Alexander C. Blankenstein
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Diejenigen Wohnungseigentümer, die einer gemeinschaftlich durchgeführten Maßnahme nicht zugestimmt oder sich enthalten haben, waren in die ursprüngliche Kostenverteilung nicht mit einzubeziehen. Diesen Wohnungseigentümern verleiht allerdings § 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch darauf, dass ihnen Nutzungen gestattet werden, wenn dies billigem Ermessen entspricht und diese Wohnungseigentümer einen angemessenen Ausgleich leisten. Über das Begehren beschließen wiederum sämtliche Wohnungseigentümer.

Wird dem Begehren dieser Nachzügler entsprochen, beschließen die Wohnungseigentümer mit Blick auf die Kosten der Baumaßnahme über einen angemessenen Ausgleich, der sich an den anteilsmäßigen Kosten orientieren wird. Bezüglich der Kosten der laufenden Unterhaltung und Erhaltung der neu geschaffenen Anlage werden die Nachzügler in die laufende Kostenverteilung mit einbezogen.

 
Praxis-Beispiel

Der Treppenlift – Teil 2

Der mittlerweile betagte Wohnungseigentümer 8, der dem Einbau des Treppenlifts ursprünglich nicht zugestimmt hatte, will diesen jetzt ebenfalls nutzen.

Aufgrund der unter den Wohnungseigentümern bestehenden Treuepflicht und dem Grundsatz der Gleichbehandlung, wird man dem Begehren dieses Wohnungseigentümers entsprechen müssen. Er hat Anspruch auf Genehmigungsbeschlussfassung. Im Gegenzug hat er einen angemessenen Ausgleich für die angefallenen Baukosten sowie gegebenenfalls zwischenzeitlich angefallene Erhaltungskosten zu leisten und sich in Zukunft an den entstehenden Betriebs- und Erhaltungskosten zu beteiligen.

Bezüglich der zu erstellenden Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen hat der Verwalter also den entsprechenden Kostenverteilungsschlüssel anzupassen. Hinsichtlich des zu leistenden Ausgleichsbetrags für die Kosten der Baumaßnahme dürfte es zweifellos der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer unterfallen, den Wohnungseigentümer entweder unmittelbar zur Ausgleichszahlung an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu verpflichten oder seine Kostenbelastung im Rahmen der Jahresabrechnung zu regeln. Im einen wie im anderen Fall hat der Verwalter dann zu beachten, welchen Wohnungseigentümern entweder der Ausgleichsbetrag anteilig auszuzahlen sein wird bzw. zu wessen Gunsten Gutschriften im Rahmen der Jahresabrechnung erfolgen müssen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    55
  • Grunddienstbarkeit / 4.4.4 Vorteil für Berechtigten
    14
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    14
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    11
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    10
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    7
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    6
  • Grunddienstbarkeit / 6.2.4 Rangrücktritt
    6
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 1 Nachbarschutz
    6
  • Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (ZertVerwV) / 1.2.3 Grenzen des Mitgebrauchs
    6
  • Garagen- und Stellplatzanlagenverordnung Rheinland-Pfalz / §§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    5
  • Geh- und Fahrrecht / 3 Ausübung des Wegerechts
    5
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.10 Sachsen
    5
  • Hammerschlags- und Leiterrecht / 4 Landesgesetzliche Vorschriften des Hammerschlags- und Leiterrechts
    5
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten / 2 Schlichtungsbedürftige Nachbarstreitigkeiten
    5
  • Verkehrssicherungspflichten (ZertVerwV) / 3.17 Zaun
    5
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    4
  • Bestandsgebäude (GEG) / 1.2.2 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
    4
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 2 Grenzabstandsregelungen gelten nur für Gehölze
    4
  • Grunddienstbarkeit / 4.3 Ausschluss der Ausübung von Rechten
    4
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Urteilsbesprechung: Beschlusskompetenz der GdWE für abweichende Kostenverteilung
altes Wohnhaus
Bild: Project Photos GmbH & Co. KG

Eine GdWE kann für die Verteilung der Erhaltungskosten am Gemeinschaftseigentum eine von der bisherigen Kostenverteilung abweichende Kostentragung zulasten einzelner Wohnungseigentümer beschließen. Das hat der BGH in zwei Fällen entschieden.


BGH: Geänderte Kostenverteilung gilt
Wohnungen Wohnhaus Balkone Eigentumswohnung
Bild: AdobeStock

Haben die Wohnungseigentümer die Kostenverteilung durch einen gültigen Beschluss geändert, muss der neue Verteilungsschlüssel in Wirtschaftsplänen, Jahresabrechnungen und bei Sonderumlagen angewendet werden.


Energiebilanz verbessern: Energetischer Sanierungsfahrplan
Energetischer Sanierungsfahrplan für Wohngebäude
Bild: Haufe Shop

Das Buch erläutert das optimale Vorgehen bei einer umfassenden Gebäudesanierung und der Umstellung auf alternative Energien. Darüber hinaus zeigt es, welche staatlichen Förderungen es gibt. So steigern Sie den Wert der Immobilie und senken die Betriebskosten.


Kostenverteilung (WEMoG) / 4.3 Kostenverteilung bei Gestattungsmaßnahmen
Kostenverteilung (WEMoG) / 4.3 Kostenverteilung bei Gestattungsmaßnahmen

Für sämtliche Gestattungsmaßnahmen ordnet § 21 Abs. 1 WEG die alleinige Kostentragungspflicht des oder derjenigen Wohnungseigentümer an, denen die bauliche Veränderung gestattet wurde. Allein sie sind auch nur zur Nutzung der Einrichtung ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren