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Bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums / 8.4 Sonderprobleme

Alexander C. Blankenstein
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8.4.1 Feststellungsklage

Der Klage eines Wohnungseigentümers auf Feststellung, dass eine von ihm vorgenommene bauliche Veränderung keinen der Wohnungseigentümer beeinträchtige und daher ein Beseitigungsverlangen rechtsmissbräuchlich sei, fehlt grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der klagende Wohnungseigentümer nicht zuvor gemäß § 20 Abs. 1 WEG einen Beschluss herbeigeführt hat. Die Vorbefassung der Eigentümerversammlung mit der baulichen Veränderung ist auch dann nicht entbehrlich, wenn sie dem Kläger ausnahmsweise unzumutbar ist, weil etwa im Einzelfall eindeutig und ohne weitere Prüfung feststeht, dass keinerlei Nachteile mit ihr verbunden sind oder weil von vornherein sicher ist, dass die übrigen Eigentümer das Einverständnis verweigern. Stets ist eine Mehrheitsentscheidung herbeizuführen, da dem Wohnungseigentümer die Möglichkeit eröffnet ist, eine Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG zu erheben.[1]

[1] BGH, Urteil v. 17.3.2023, V ZR 140/22, ZMR 2023, 556.

8.4.2 Streitwert/Rechtsmittelbeschwer

Klagt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Beseitigung einer baulichen Veränderung, bemisst sich der Streitwert nach dem Wertverlust des Sondereigentums aller Teil- und Wohnungseigentümer mit Ausnahme des beklagten Wohnungseigentümers.[1] Dieser Wert stellt auch die Rechtsmittelbeschwer dar, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erstinstanzlich unterlegen ist.

Die Rechtsmittelbeschwer des beklagten Wohnungseigentümers richtet sich nach den Kosten, die er aufzuwenden hat, um den vorherigen Zustand wiederherzustellen.[2] Etwas anderes gilt aber dann, wenn das Interesse des beklagten Wohnungseigentümers am Erhalt des zu beseitigenden Bauwerks die Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, die ihm im Fall des Unterliegens drohen, übersteigen. Dieses Interesse bestimmt sich grundsätzlich nach den für den Bau...

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