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Bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums / 8.2 Anspruchsinhaber

Alexander C. Blankenstein
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Mit Blick auf die Beseitigung ungenehmigter baulicher Veränderungen gilt zunächst der Grundsatz, dass entsprechende Ansprüche von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausgeübt werden. Das Gemeinschaftseigentum steht zwar nicht im Eigentum der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sondern im Eigentum aller Wohnungseigentümer als Bruchteilsgemeinschaft. Allerdings folgt der Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung aus dem Gemeinschaftseigentum, weshalb die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gem. § 9a Abs. 2 WEG die entsprechenden aus dem Gemeinschaftseigentum resultierenden Rechte und Pflichten wahrnimmt. Sie fungiert insoweit als gesetzliche Prozessstandschafterin der Wohnungseigentümer. Dies gilt auch in dem Fall, in dem die Gemeinschaft zunächst neben dem Bauträger nur aus werdenden Wohnungseigentümern nach § 8 Abs. 3 WEG besteht. Auch diesen kann im Innenverhältnis ein Anspruch auf Beseitigung rechtswidriger baulicher Veränderungen zustehen, dessen Ausübung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erfolgt.[1]

Sind einzelne (werdende) Wohnungseigentümer durch die bauliche Veränderung konkret in ihrem Sondereigentum beeinträchtigt, können auch sie den Beseitigungsanspruch gerichtlich durchsetzen.

 
Praxis-Beispiel

Der verbaute Elbblick

In einer Mehrhausanlage wurde einem Wohnungseigentümer die Aufstockung seines Hauses um ein Vollgeschoss gestattet. Tatsächlich errichtete er noch ein weiteres Geschoss. Hierdurch wurde einem anderen Wohnungseigentümer der vorher mögliche Blick auf die Elbe verbaut.

Der Wohnungseigentümer kann eigenständig und ohne Beteiligung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Beseitigung des weiteren Geschosses gegen den anderen Wohnungseigentümer geltend machen.[2]

Ist ein Wohnungseigentümer durch eine ungenehmigte bauliche Veränd...

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