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Bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums / 3.2.5 Beeinträchtigung liegt vor

Alexander C. Blankenstein
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Birgt die beabsichtigte Baumaßnahme eine Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht und lehnen die Wohnungseigentümer daher mehrheitlich den entsprechenden Beschlussantrag des Wohnungseigentümers ab, wird auch eine Beschlussersetzungsklage nicht zum Ziel führen.

 
Praxis-Beispiel

Die Markise

Einer der Wohnungseigentümer will im Bereich seines Balkons eine Markise anbringen. Der Beschlussantrag wird mehrheitlich abgelehnt.

Andererseits kann dem Wohnungseigentümer die Baumaßnahme durchaus auf Grundlage von § 20 Abs. 1 WEG gestattet werden. Kommt ein entsprechender Gestattungsbeschluss zustande, dann wäre er von einzelnen Wohnungseigentümern, die sich durch die Markise in optischer Hinsicht gestört fühlen, nicht erfolgreich anfechtbar, da die Markise nicht zu einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage führt.

 
Praxis-Beispiel

Das Klimagerät

Möchte ein Wohnungseigentümer ein Klimagerät im Bereich seiner Sondereigentumseinheit installieren, darf dessen Betrieb nicht mit Nachteilen verbunden sein, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinausgehen. Die Beweislast trägt insoweit der klagende Wohnungseigentümer der Beschlussersetzungsklage. Er muss beweisen, dass der Betrieb der Klimaanlage, deren Installation er beabsichtigt, störungsfrei für die übrigen Wohnungseigentümer möglich ist.[1]

[1] AG Hamburg-St. Georg, Urteil v. 24.9.2021, 980a C 46/19, ZWE 2022, 135.

3.2.5.1 Einverständnis liegt vor

Hat nur ein Teil der Wohnungseigentümer einen Nachteil durch die bauliche Maßnahme und haben diese Eigentümer ihr Einverständnis mit der Durchführung der Baumaßnahme erklärt, besteht ein Anspruch auf Gestattung der begehrten Maßnahme. Durch den Wegfall eines bestimmten Beschlussfähigkeitsquorums der Wohnungseigentü...

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