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Bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums / 3.2.4 Beeinträchtigung liegt nicht vor

Alexander C. Blankenstein
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Ist mit der baulichen Veränderung kein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil für die Wohnungseigentümer verbunden und besteht auch nicht die konkrete Gefahr eines derartigen Nachteils, hat der bauwillige Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Gestattung der Maßnahme durch Beschluss nach § 20 Abs. 3 WEG Auch wenn mit der begehrten Maßnahme kein Nachteil verbunden sein wird, muss sich der bauwillige Wohnungseigentümer an den Verwalter wenden und diesen bitten, einen entsprechenden Beschlussantrag zur Tagesordnung zu nehmen. Denn eine Gestattungsbeschlussfassung ist zwingende Voraussetzung für die Baumaßnahme.

Dem bauwilligen Wohnungseigentümer kann von den übrigen Wohnungseigentümern nicht vorgeschrieben werden, wie er die Baumaßnahme durchzuführen hat. Wenn sie mit keinem relevanten Nachteil verbunden ist, bedarf es auch keiner entsprechenden Bevormundung. Das bringt das Gesetz insoweit zum Ausdruck, als § 20 Abs. 3 WEG keine der Bestimmung des § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG entsprechende Regelung enthält, die den Wohnungseigentümern im Rahmen der Beschlussfassung über eine privilegierte Maßnahme ein Ermessen einräumt.

Ablehnung des Beschlussantrags

Wird der Beschlussantrag des Wohnungseigentümers abgelehnt, steht dem Bauwilligen die Möglichkeit offen, eine Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG zu erheben. Diese hat er gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu erheben. Der Klageantrag muss sich dabei so konkret wie möglich auf die begehrte bauliche Maßnahme selbst und die Art ihrer Durchführung beziehen. Die Baumaßnahme muss also im Antrag konkret bezeichnet und beschrieben werden, insbesondere ihre Art, ihre Ausmaße, der Bereich des Gemeinschaftseigentums, in der sie zur Durchführung kommen wird, und welche Maßna...

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