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Bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums / 3.1.3.2 Recht zum Gebrauch

Alexander C. Blankenstein
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Um einen Anspruch nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG geltend machen zu können, muss der jeweilige Wohnungseigentümer ein Recht zum Gebrauch der Gemeinschaftsfläche zum Laden seines Fahrzeugs haben. Hat er kein Recht, sein Auto im Bereich der Ladestelle abzustellen, hat er auch kein Recht auf Nutzung der vorhandenen oder zur Schaffung der nötigen Infrastruktur.

 

"Gebrauchsentzug" kann nicht beschlossen werden

Ein Beschluss der Eigentümerversammlung, der das Abstellen von E-Autos in der Tiefgarage bis auf Weiteres untersagt, macht den individuellen Rechtsanspruch des § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG zunichte und verstößt damit gegen ein wesentliches gesetzgeberisches Ziel der WEG-Reform. Bestehen also Sondernutzungsrechte an Stellplätzen in einer Tiefgarage und wird beschlossen, dass Elektrofahrzeuge dort nicht mehr abgestellt werden dürfen, verstößt ein solcher Beschluss gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, auch wenn man zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft als wahr unterstellt, dass die Brandgefahr bei Elektrofahrzeugen größer ist als bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor.[1]

Es besteht kein Gebrauchsrecht

 
Praxis-Beispiel

Nicht jeder Eigentümer hat Stellplatz

Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus 30 Wohnungseigentümern. Die Tiefgarage verfügt nur über 20 Stellplätze, die auch 20 Wohnungseigentümern zu Sondereigentum zugewiesen sind. Weitere Außenflächen, auf denen ein Auto abgestellt werden kann, existieren nicht.

Unabhängig von der Frage, ob ggf. im Bereich der gemeinschaftlichen Tiefgarage bereits eine Lademöglichkeit existiert, hätte keiner der 10 Wohnungseigentümer, denen kein Stellplatz gehört, einen Anspruch auf Mitnutzung einer vorhandenen Lademöglichkeit. Auch hätte keiner von ihnen einen Anspruch auf Schaffung der erforderlichen Infrastruktur zur Err...

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