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Bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums / 3.1.2 Barrierefreiheit

Alexander C. Blankenstein
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Alte Rechtslage

Das WEG alter Fassung enthielt keine Regelungen zu Maßnahmen der Barrierefreiheit. Vielmehr waren die Interessen des behinderten Wohnungseigentümers gegenüber denjenigen der übrigen Wohnungseigentümer abzuwägen. Bei dieser Interessenabwägung war neben dem Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG, auf das sich sowohl der behinderte Wohnungseigentümer als auch die übrigen Wohnungseigentümer berufen konnten, aufseiten des behinderten Wohnungseigentümers Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu beachten, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Vor diesem Hintergrund verlieh die Rechtsprechung dem behinderten Wohnungseigentümer einen Anspruch auf

  • Zustimmung zur Anlegung eines behindertengerechten Wegs zur Wohnanlage des an den Rollstuhl gefesselten Erdgeschosseigentümers[1];
  • Anlage eines Rollstuhlwegs, wenn ansonsten die Erreichbarkeit von Sonder- und Gemeinschaftseigentum unbillig erschwert ist[2];
  • Einbau eines Treppenlifts im gemeinschaftlichen Treppenhaus[3];
  • Bau einer Rollstuhlrampe[4];
  • Einbau eines einklappbaren zweiten Handlaufs[5];
  • Einbau einer Tür im Bereich des vorhandenen Fensters.[6]

Grundsätzlich konnten die Wohnungseigentümer zwar auch den Einbau eines Aufzugs im Bereich des gemeinschaftlichen Treppenhauses als Maßnahme der Modernisierung beschließen. Allerdings hatte ein behinderter Wohnungseigentümer hierauf nach früherer Rechtslage keinen Anspruch.[7]

Neue Rechtslage

Nunmehr besteht dem Grunde nach ein entsprechender Anspruch, der freilich danach zu beurteilen ist, ob ein Aufzugseinbau eine "angemessene" Maßnahme darstellt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine bauliche Veränderung, die einem der in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WEG aufgeführten Zwecke dient, regelmäßig angemessen ist. Die Angemessenheit ist nur ausnahmsweise ...

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