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Bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums / 3.1.1 Grundsätze

Alexander C. Blankenstein
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Konkret verleiht § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG den Wohnungseigentümern einen Individualanspruch auf Gestattung von baulichen Veränderungen, die

  • dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
  • dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
  • dem Einbruchsschutz,
  • dem Anschluss an das Glasfasernetz und
  • der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte

dienen.

 

Klimaanlage fällt nicht unter den Maßnahmenkatalog des § 20 Abs. 2 WEG

Bei einer Klimaanlage handelt es sich nicht um eine privilegierte Maßnahme nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG. Der Wortlaut der Vorschrift ist insoweit eindeutig. Zwar wird teilweise eine erweiternde Auslegung für möglich gehalten, etwa für zukünftige technische Fortentwicklungen oder Fälle, in denen aus verfassungsrechtlichen Gründen – insbesondere Parabolantennen oder Anschluss an eine Fernsprecheinrichtung – eine bauliche Veränderung nötig ist. Eine Klimaanlage fällt aber nicht darunter.[1]

Ein Anspruch auf Montage eines Klimageräts kann sich allerdings aus § 20 Abs. 3 WEG ergeben.[2]

Anspruch auf "angemessene" bauliche Veränderung

Mit Blick auf diesen Katalog hat der Wohnungseigentümer einen Anspruch auf eine "angemessene" bauliche Veränderung. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in der Praxis dazu dienen soll, unangemessene Forderungen einer baulichen Veränderung zurückzuweisen.

Wann eine Maßnahme unangemessen ist, kann nach Auffassung des Gesetzgebers nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden.[3] Ein Entscheidungsermessen oder einen Einschätzungsspielraum wird den Wohnungseigentümern dadurch aber nicht eingeräumt.

Anspruch bezieht sich nur auf das "Ob", nicht auf das "Wie"

Zu beachten ist bei diesen Maßnahmen allerdings, dass die Wohnungseigentümer über die Modalitäten der Durchführung im Rahmen ordnungsmäßiger V...

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