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Bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums / 3 Gestattungsmaßnahmen

Alexander C. Blankenstein
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§ 20 Abs. 2 WEG verleiht den Wohnungseigentümern einen Anspruch auf Gestattung bestimmter privilegierter baulicher Veränderungen.

§ 20 Abs. 3 WEG verleiht den Wohnungseigentümern darüber hinaus einen Anspruch auf Gestattung von Baumaßnahmen, wenn das Einverständnis hiervon beeinträchtigter Wohnungseigentümer vorliegt oder keiner der Wohnungseigentümer durch die Baumaßnahme einen Nachteil erleidet.

3.1 Privilegierte Maßnahmen

§ 20 Abs. 2 Satz 1 WEG verleiht dem einzelnen Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Gestattung der Durchführung von baulichen Veränderungen, bei denen das Ermessen der Wohnungseigentümer bezüglich des "Ob" der Maßnahme im Regelfall auf null reduziert ist.

3.1.1 Grundsätze

Konkret verleiht § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG den Wohnungseigentümern einen Individualanspruch auf Gestattung von baulichen Veränderungen, die

  • dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
  • dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
  • dem Einbruchsschutz,
  • dem Anschluss an das Glasfasernetz und
  • der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte

dienen.

 

Klimaanlage fällt nicht unter den Maßnahmenkatalog des § 20 Abs. 2 WEG

Bei einer Klimaanlage handelt es sich nicht um eine privilegierte Maßnahme nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG. Der Wortlaut der Vorschrift ist insoweit eindeutig. Zwar wird teilweise eine erweiternde Auslegung für möglich gehalten, etwa für zukünftige technische Fortentwicklungen oder Fälle, in denen aus verfassungsrechtlichen Gründen – insbesondere Parabolantennen oder Anschluss an eine Fernsprecheinrichtung – eine bauliche Veränderung nötig ist. Eine Klimaanlage fällt aber nicht darunter.[1]

Ein Anspruch auf Montage eines Klimageräts kann sich allerdings aus § 20 Abs. 3 WEG ergeben.[2]

Anspruch auf "angemessene" bauliche Veränderung

Mit Blick auf diesen Katalog hat der Wohnungseigentümer einen Anspruch auf eine "angemessene" bauliche...

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