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Bauliche Veränderung: Beschlusskompetenz und Nachteil / 3 Das Problem

Dr. Oliver Elzer
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Die Wohnungseigentümer gestatten mehrheitlich Wohnungseigentümer X, in seiner Dachgeschosswohnung eine Klimaanlage einzubauen. Die Klimaanlage soll an der Frontseite des Gebäudes montiert werden, und zwar auf dem First des Runddaches – mehrere Meter von der Dachkante entfernt. Die Ausmaße des Klimagerätes betragen 28,6 cm Höhe, 77,0 cm Breite und 22,5 cm Tiefe.

Gegen diesen Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor. Er meint, es sei die Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer erforderlich gewesen und hält daher vor dem Hintergrund seiner Ablehnung den Beschluss für nicht ordnungsmäßig. Er ist der Ansicht, die Vorderansicht des Hauses werde durch das Klimagerät verunstaltet. Das Klimagerät sei für jedermann deutlich von der Straße einsehbar. Es gebe die Möglichkeit, das Gerät an der Rückseite des Hauses zu montieren, womit er einverstanden wäre. Die Genehmigungspflicht bestehe auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass durch Leitungsverlegung in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums eingegriffen werden müsse. Es sei davon auszugehen, dass die von der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm ("TA Lärm") vorgegebenen Immissionswerte überschritten werden würden. Es sei auch nicht geklärt worden, wohin Kühlflüssigkeit abgeleitet werde und ob es zu Kondenswasser kommen würde.

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