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Bauliche Veränderung: Begriff / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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  1. Welchen Inhalt ein rechtlicher Begriff hat, definieren die Juristen – und streiten dabei wie die Kesselflicker. Um diesen Streit zu unterbinden, bietet der Gesetzgeber manchmal "Legaldefinitionen". Dies ist häufig der Fall, wenn sich in einem Gesetz nach einer Folge von Worten eine Klammer findet, in der ein Begriff steht. So ist es bei § 20 Abs. 1 WEG. Dort findet sich nach den Worten "Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen" eine Klammer, in der sich der Begriff "bauliche Veränderungen" findet. Diese "Legaldefinition" ist gut gemeint, aber nicht gut gemacht worden. Ihr ist nämlich nur zu entnehmen, dass sich Erhaltungsmaßnahmen und bauliche Veränderungen unterscheiden. Was eine bauliche Veränderung ist, ist damit noch nicht gesagt. Ich selbst biete etwa die folgende Präzisierung (siehe Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 20 Rn. 18): "Eine bauliche Veränderung ist positiv jede Maßnahme eines Wohnungseigentümers, die über eine ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht, dieses durch Eingriff in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums umgestaltet und auf Dauer angelegt ist". Ich nutze den Begriff "Wohnungseigentümer" dazu, Eingriffe des Bauträgers aus dem Begriff der "baulichen Veränderung" auszuscheiden. Ich schreibe daher (siehe Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 20 Rn. 19), eine bauliche Veränderung liege nicht vor, wenn – wie im Fall – der Bauträger in das gemeinschaftliche Eigentum eingreift, beispielsweise ein Wohnungseigentum auf Verlangen des künftigen Wohnungseigentümers abweichend von Plänen erstellt.
  2. In einem solchen Fall besteht allerdings gegebenenfalls – wie es das LG auch erwägt – ein Anspruch der Wohnungseigentümer untereinander auf Herstellung eines den Plänen entsprechenden Zustan...

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