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Bauliche Veränderung: Aufstellung eines Gedenksteins

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Mit der Aufstellung eines Gedenksteins – auch wenn dieser optisch einem Grabstein ähnelt – wird die Wohnungseigentumsanlage nicht grundlegend umgestaltet. Auch die Tatsache, dass man von der Wohnung des anfechtenden Wohnungseigentümers auf diesen Stein und eine Kirche blickt und sich dadurch der Eindruck einer Grabstätte verstärkt, spricht nicht für ein Sonderopfer.

2 Normenkette

§§ 14, 20 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer beschließen, einen privaten Gedenkstein für einen ehemaligen Wohnungseigentümer und Oberbürgermeister der Stadt Leipzig aufzustellen. Gegen diesen Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor. K meint, der Gedenkstein, der einem Grabstein sehr ähnlich sei (es handelt sich tatsächlich allein schon von der Form her um einen von einem Künstler bearbeiteten und umgestalteten ehemaligen Grabstein) gestalte den Garten um, weil dieser nach der Gemeinschaftsordnung als "Ziergarten" vorgesehen sei. Zudem sei der exponiert im Garten angebrachte Stein vor allem von seiner Wohnung aus zu sehen. Da hinter dem Stein eine Kirche erkennbar sei, verstärke dies den Charakter des Grabsteins und vermittle den Eindruck einer Ruhestätte. Das AG erklärt den Beschluss aus diesen Gründen für ungültig. Dagegen richtet sich die Berufung.

4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Der Beschluss verstoße nicht gegen § 20 Abs. 4 WEG. Mit der Aufstellung des Gedenksteins werde die Wohnungseigentumsanlage nicht grundlegend umgestaltet. Ob eine grundlegende Umgestaltung vorliege, bestimme sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei Bezugspunkt die gesamte Wohnungseigentumsanlage sein solle und eine Umgestaltung nur in Ausnahmefällen anzunehmen sei. Letztendlich könne eine Umgestaltung angenommen werden, wenn das Aussehen der gesamten Wohnanlage oder die Nutzung grundlegend umgestaltet werden würden. So liege es nicht. Die grundlegende Umges...

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