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Bauliche Veränderung: Aufstellung eines Gedenksteins / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Mit Erfolg! Der Beschluss verstoße nicht gegen § 20 Abs. 4 WEG. Mit der Aufstellung des Gedenksteins werde die Wohnungseigentumsanlage nicht grundlegend umgestaltet. Ob eine grundlegende Umgestaltung vorliege, bestimme sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei Bezugspunkt die gesamte Wohnungseigentumsanlage sein solle und eine Umgestaltung nur in Ausnahmefällen anzunehmen sei. Letztendlich könne eine Umgestaltung angenommen werden, wenn das Aussehen der gesamten Wohnanlage oder die Nutzung grundlegend umgestaltet werden würden. So liege es nicht. Die grundlegende Umgestaltung folge nicht daraus, dass der Gedenkstein dem Charakter eines "Ziergartens" widerspreche. Jedenfalls stelle das Aufstellen eines Gedenksteins, auch wenn dieser optisch einem Grabstein ähnele, keine grundlegende Umgestaltung eines Ziergartens dar. Schon nach dem Sprachverständnis könnten in einem Ziergarten Skulpturen aufgestellt werden. Zum anderen handele es sich um einen sehr kleinen Eingriff, wenn eine Fläche von ca. 1 qm eines Gartens von einer Größe von ca. 160 qm mit einer Skulptur verändert werde. Die Bepflanzungen stünden nach wie vor im Vordergrund, so dass weder Aussehen noch Nutzung grundlegend geändert werden würden. Auch könne der Garten weiterhin zur Erholung genutzt werden. K werde auch nicht ohne ihr Einverständnis gegenüber den anderen Wohnungseigentümern durch das Aufstellen des Gedenksteins unbillig benachteiligt. Eine Benachteiligung liege vor, wenn einem Wohnungseigentümer Nachteile zugemutet werden, die bei wertender Betrachtung nicht durch die mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteile ausgeglichen werden. Zudem müsse dem nicht mit der baulichen Veränderung einverstandenen Wohnungseigentümer ein Nachteil zugemutet werden. Dabei sei ein objektiver Maßstab anzulegen. ...

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