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Bauliche Veränderung: Anspruch (hier: Außenwasserhahn) / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Das AG gibt der Klage statt und fasst folgenden Beschluss: "K wird die Installation eines Außenwasserhahns in der Außenfassade […], Ostseite, gestattet. Es hat eine fachgerechte Montage zu erfolgen. Die Kosten der Montage und etwaige Folgekosten (z. B. Schäden am Gemeinschaftseigentum) sind von dem jeweiligen Sondereigentümer zu tragen. Auch die Kosten der Demontage zwecks Ausführung von Erhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum sind von dem jeweiligen Sondereigentümer zu tragen. Im Falle einer endgültigen Entfernung des Außenwasserhahns sind Beschädigungen des Gemeinschaftseigentums dauerhaft und fachgerecht durch sowie auf Kosten des Sondereigentümers beseitigen zu lassen. K verpflichtet sich weiterhin, die Wohnungseigentümergemeinschaft von sämtlichen Forderungen Dritter, herrührend von dem Außenwasserhahn, freizuhalten."

K habe aus § 20 Abs. 3 WEG einen Anspruch auf eine Gestattung. Die anderen Wohnungseigentümer seien durch die Anbringung des Wasserhahns nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt. Es liege ein marginaler Eingriff in das gemeinschaftliche Eigentum vor. Es handele sich um eine Kernbohrung von 28 mm Durchmesser, die nach privatgutachterlicher Stellungnahme fachgerecht erfolgt sei. Hierfür spreche auch die berufliche Eignung des K als Schlosser. Statische Auswirkungen seien bei den Größendimensionen nicht ersichtlich. Eine optische Beeinträchtigung stelle der Wasserhahn nicht dar; eine Geräuschbelastung gehe nicht über das hinaus, was auch zu ertragen wäre, wenn K mit einem Schlauch über seinen Küchenanschluss Wasser in den Außenbereich leitete.

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