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Bauliche Veränderung: Anspruch auf Rückbau

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Bei einem Schwarzbau hat ein Wohnungseigentümer nur einen Anspruch darauf, dass sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit der Situation befasst und im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung ihr Ermessen sachgerecht ausübt.

2 Normenkette

§§ 9a Abs. 2, 20 Abs. 1 WEG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer X baut in eine Wand seines Badezimmers, die seine Wohnung und die Wohnung von Wohnungseigentümer K trennt, eine Ablagenische ein. Ferner verändert er einzelne Leitungen. Bei der Renovierung seines eigenen Bades im November 2022 bemerkt Wohnungseigentümer K diese Veränderungen. Sein Antrag, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer solle den X zum Rückbau auffordern, findet keine Mehrheit. Gegen diesen Negativbeschluss wendet sich K. Ferner erhebt er eine Beschlussersetzungsklage. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer meint im Kern, ihr stehe ein Ermessen zu, ob sie gegen einen Schwarzbau vorgehe.

4 Die Entscheidung

Das AG meint, die Beschlussersetzungsklage sei begründet, die Anfechtungsklage nicht! Die Anfechtungsklage wäre begründet, wenn der zu erfüllende Anspruch offenkundig und ohne jeden vernünftigen Zweifel begründet sei. So liege es aber nicht. K habe zwar einen Anspruch auf ein Tätigwerden der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Er habe jedoch keinen Anspruch auf Fassung des konkret beantragten Beschlusses. Das Ermessen sei insoweit nicht auf null reduziert. Zwar sei der Einbau der Nische eine bauliche Veränderung. Ein Wohnungseigentümer habe aber nur einen Anspruch, dass sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit der Situation befasse und im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung ihr Ermessen sachgerecht ausübe. Dieses Ermessen habe die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer noch nicht ausgeübt. Allein die Tatsache, dass der Beschlussantrag des K abgelehnt worden sei, stelle noch keine ordnungsmäßige Ermesse...

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