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Bauliche Veränderung: Anspruch auf Gestattung (Klimaanlage) / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall wendet sich – ausnahmsweise noch zulässig – ein Wohnungseigentümer gegen einen anderen Wohnungseigentümer wegen einer baulichen Veränderung als Verstoß gegen die Gemeinschaftsregelungen und Störung des gemeinschaftlichen Eigentums. Zur Lösung ist zu fragen, welches Recht anwendbar ist und ob die anderen Wohnungseigentümer einen Nachteil haben.

Anwendbares Recht

Wird ein Wohnungseigentümer gem. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Beseitigung einer baulichen Veränderung in Anspruch genommen, ist das WEG in der bis zum 30.11.2020 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die bauliche Veränderung zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war. Entscheidend ist, welches Rechtsregime bei Vornahme der baulichen Veränderung gilt. Wird eine rechtswidrige bauliche Veränderung vorgenommen, entsteht der Beseitigungsanspruch. Der Sachverhalt ist dann abgeschlossen und unterliegt dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht.

§ 20 Abs. 3 WEG und der Einwand von Treu und Glauben (§ 242 BG)

Soweit die übrigen Wohnungseigentümer durch eine bauliche Veränderung nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, besteht nach § 20 Abs. 3 WEG ein Anspruch auf Zustimmung zur baulichen Maßnahme. Dieser Anspruch kann einem Anspruch auf Beseitigung im geltenden Recht aber nicht entgegengehalten werden. Vielmehr muss der bauwillige Wohnungseigentümer während des erstinstanzlichen Beseitigungsverfahrens eine auf Beschlussersetzung gerichtete Widerklage erheben.

Ist auf den Fall das bis zum 30.11.2020 geltende Recht anwendbar, gilt etwas anderes. Im Fall konnte B damit gem. § 242 BGB geltend machen, dass der Wanddurchbruch den anderen Wohnungseigentümern nicht nachteilig war und er einen Anspruch auf Gestattung hat.

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