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Bauliche Veränderung: Anspruch

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Ein Anspruch auf die Gestattung eines Klima-Splitgerätes aus § 20 Abs. 2 Satz 1 oder § 20 Abs. 3 WEG besteht in der Regel nicht.

2 Normenkette

§ 20 WEG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K beantragt, ihm nach § 20 Abs. 1 WEG die Installation eines Klima-Splitgerätes zu gestatten. Dieser Antrag erhält keine Mehrheit. K klagt daher nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG auf eine Beschlussersetzung.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Die Ablehnung der Gestattung entspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Das Ermessen sei hinsichtlich der beantragten Beschlussfassung nicht auf null reduziert gewesen. Bei der Errichtung der Klimaanlage und der damit einhergehenden Durchbohrung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Außenwand des Gebäudes handele es sich um eine bauliche Veränderung. Hierauf habe K aber keinen Anspruch. Bauliche Veränderungen in Bezug auf gesundheitliche Aspekte, beispielsweise einen erholsamen Nachtschlaf in Hitzemonaten, seien nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG nicht privilegiert (Hinweis auf LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 14.8.2023, 2-13 S 5/23).

Auch ein Anspruch aus § 20 Abs. 3 WEG bestehe nicht. Denn der Einbau einer Split-Klimaanlage stelle eine benachteiligende bauliche Veränderung dar. Negative Auswirkungen hinsichtlich der konstruktiven Stabilität/Statik des Gebäudes seien nämlich wie auch andere negative Beeinträchtigungen des Gebäudes nicht Voraussetzung einer benachteiligenden baulichen Veränderung; es genüge, dass sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen könne. Dies sei bereits aufgrund des für den Einbau erforderlichen Substanzeingriffs gegeben. Lärmimmissionen, selbst wenn sie auf 16 Stunden am Tag beschränkt und die Schwellenwerte der TA-Lärm einhielten, kämen hinzu. Die geplante Anbringung des Außengeräts in einer Balkonn...

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