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Bauliche Veränderung: Anspruch?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Gem. § 20 Abs. 1, Abs. 3 WEG können einem Wohnungseigentümer Maßnahmen einer baulichen Veränderung gestattet werden, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind. Als Beeinträchtigungen kommen u. a. die Gefahr einer geringeren konstruktiven Stabilität und Sicherheit des gemeinschaftlichen Eigentums, Veränderungen der optischen Gestaltung, Entzug der Gebrauchsmöglichkeit oder eine intensivere nachteilige Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums in Betracht.

2 Normenkette

§ 20 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer gestatten eine bereits errichtete Dachterrasse vor dem Wohnungseigentum 25 und den Abschluss eines Mietvertrags mit dem Sondereigentümer hinsichtlich der bereits errichteten Dachterrasse, deren Fläche im gemeinschaftlichen Eigentum steht.

Wohnungseigentümer K geht gegen diesen Beschluss vor. Er ist der Auffassung, der Beschluss widerspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung wegen der grundlegenden Umgestaltung der Wohnungseigentumsanlage. Außerdem sei keine Regelung über die Pflicht zur Kostentragung der Instandhaltung und Instandsetzung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Terrasse getroffen worden. Zudem sei ein Sondernutzungsrecht eingeräumt worden. Auch die Vermietung widerspreche ordnungsmäßiger Verwaltung.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Gem. § 20 Abs. 1, Abs. 3 WEG könnten einem Wohnungseigentümer Maßnahmen einer baulichen Veränderung gestattet werden, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden seien. Diese Voraussetzungen lägen vor. Als Beeinträchtigungen kämen z. B. die Gefahr einer geringeren kon...

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