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Bauliche Veränderung: Abbedingung der Gestattung / 3 Das Problem

Dr. Oliver Elzer
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Eine Wochenendhaussiedlung ist eine Wohnungseigentumsanlage (seit dem Jahr 2003, die Häuser sind aber überwiegend vorher gebaut worden). An jedem Ferienhaus besteht ein Sondernutzungsrecht. In der Gemeinschaftsordnung heißt es unter anderem wie folgt: "a) Jeder Hauseigentümer ist berechtigt, die seinem Sondereigentum und Sondernutzungsrecht unterliegenden Gebäude- und Grundstücksteile unter Ausschluss der anderen Hauseigentümer so zu nutzen, wie wenn er Alleineigentümer wäre, soweit nicht in dieser Urkunde Nutzungsbeschränkungen vereinbart sind. Die baurechtlichen Vorschriften sind zu beachten. ... d) Im Rahmen des nach öffentlichem Recht Zulässigen kann jeder Hauseigentümer sein Wohnungseigentum bzw. Teileigentum und die seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Teile des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe der Gemeinschaftsordnung nutzen, sie auch verändern und die nicht bebauten Grundstücksteile auch bebauen. Jeder Wohnungseigentümer duldet die anderweitige Bebauung eines benachbarten Sondernutzungsrechts, sofern das Wochenendhaus von der gemeinsamen Grenze der Sondernutzungsrechte einen Abstand von mindestens 1,75 m einhält und die Errichtung des Gebäudes bauordnungsrechtlich genehmigt wurde." Die Grundfläche eines Wochenendhauses darf nach einer Festsetzung in einem Bebauungsplan 35 qm nicht überschreiten.

Das Wochenendhaus des B ist allerdings vor Begründung der Wohnungseigentumsanlage und vor der Festsetzung im Bebauungsplan mit einer Grundfläche von 69,81 qm errichtet worden. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (K) verlangt von B dennoch einen teilweisen Rückbau. Das AG weist die Klage ab. Auch die Berufung bleibt erfolglos. Mit der Revision verfolgt K ihr Klageziel weiter, wobei für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist, dass das Gebäude in seiner...

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