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Baugewerbe / 2.6.2 Nachunternehmer

Michael Schulz
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Grundsätzlich kann der Nachunternehmer seiner besonderen Pflicht zur Führung der Lohnunterlagen nur durch eine Kennzeichnung in diesen Lohnunterlagen nachkommen. Seitens der Sozialversicherung bestehen allerdings keine Bedenken, wenn der Nachunternehmer seiner Aufzeichnungspflicht dadurch nachkommt, dass er die Bescheinigung nach § 19 Abs. 1 AEntG getrennt nach den verschiedenen Generalunternehmen aufbewahrt. Eine Zuordnung zur einzelnen Lohnunterlage muss durch ein gemeinsames Merkmal (z. B. Personalnummer) möglich sein. Bei Mitarbeitern,

  • für die die Aufzeichnungspflicht nach § 19 Abs. 1 AEntG nicht gilt (Angestellte) oder
  • die ein festes monatliches Arbeitsentgelt erhalten und
  • die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gewerk tätig sind,

werden die Verhältnisse herangezogen, die sich aus der Auswertung der Bescheinigungen nach § 19 Abs. 1 AEntG ergeben. Aus den Bescheinigungen werden danach der Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit (ohne Pausen) des Arbeitnehmers zugrunde gelegt.

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