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Bauabweichung

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Begriff

Bei einer Bauabweichung ist die tatsächliche Bauausführung bewusst oder unbewusst abweichend von dem zur Begründung des Wohnungseigentums erforderlichen Aufteilungsplan durchgeführt. Die Folgen der Abweichungen sind unterschiedlich, je nachdem, welche Bereiche der Wohnanlage betroffen sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

BGH, Urteil v. 20.7.2018, V ZR 56/17: Für die Bestimmung des ordnungsmäßigen Anfangszustands des Gemeinschaftseigentums ist in erster Linie die Teilungserklärung in Verbindung mit dem Aufteilungsplan maßgebend. Zur erstmaligen Herstellung des Gemeinschaftseigentums gehört auch die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Anforderungen an das gemeinschaftliche Eigentum. Wurde die Wohnanlage entsprechend der Teilungserklärung und des Aufteilungsplans errichtet, kommt der Baubeschreibung nur insoweit Bedeutung zu, als diese bei Errichtung der Anlage nicht verwirklichte Ausstattungsbestandteile enthält, die öffentlich-rechtlich erforderlich sind.

LG Itzehoe, Urteil v. 10.4.2018, 11 S 129/15: Mit der Entstehung einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft verliert der Bauträger seine uneingeschränkte Verfügungsbefugnis. Sofern er auf Veranlassung eines künftigen Wohnungseigentümers eine Änderung am Gemeinschaftseigentum vornimmt, handelt es sich dabei um eine bauliche Veränderung nach § 22 Abs. 1 WEG a. F. / § 20 Abs. 1 WEG n. F. Der Erwerber von Wohnungseigentum, der mit dem teilenden Bauträger eine partiell planwidrige Errichtung der Wohnungseigentumsanlage vereinbart, ist weder mittelbarer Handlungsstörer noch Zustandsstörer.

BGH, Urteil v. 23.6.2017, V ZR 102/16: Es gehört (vorbehaltlich weiterer vereinbarter Nutzungsbeschränkungen) zu dem plangerechten Zustand einer Teileigentumseinheit, dass die öffentlich-rechtlichen Anforderungen an einen Au...

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Gemeinschaftseigentum
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Zusammenfassung Begriff Nach § 1 Abs. 5 WEG sind das Grundstück und das Gebäude gemeinschaftliches Eigentum, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Nach § 5 Abs. 2 WEG sind Teile des Gebäudes zwingend Gemeinschaftseigentum, ...

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