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Barrierefreiheit in vermietetem Wohnraum / 1 Voraussetzungen des Anspruchs

Ulf Wollenzin
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1.1 Zustimmung

Der Mieter ist nicht kraft Gesetzes berechtigt, die Mietsache nach seinen Bedürfnissen umzugestalten. Vielmehr bedarf er hierzu einer Erlaubnis, die vor Durchführung der Maßnahmen einzuholen ist.[1] Wenn der Mieter diese nicht vorher einholt, ist von einer Pflichtverletzung des Mieters auszugehen.[2]

 
Praxis-Tipp

Form der Erlaubnis

Eine bestimmte Form sieht das Gesetz nicht vor. Aus Beweisgründen und um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollten aber Antrag und Zustimmung schriftlich erfolgen.

 
Wichtig

WEG-Reform

Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung muss bei Wohnungseigentum auch ein Duldungsanspruch gegen die Miteigentümer bestehen (§§ 14 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG)

[1] BT-Drs 19/18791 S. 87.
[2] Weidenkaff, in Grüneberg, 83. Aufl. 2024, § 554 Rn. 3.

1.2 Herstellung eines behindertengerechten Zustands

Nach der gesetzlichen Regelung muss die bauliche Veränderung oder die Einrichtung für eine behindertengerechte Nutzung der Räume oder des Zugangs zu den Räumen dienlich sein. Dienlich im Sinne des Gesetzes ist eine Einrichtung, wenn sie eine erhebliche Erleichterung für den Behinderten mit sich bringt. Eine Unterscheidung zwischen notwendigen, nützlichen und solchen Maßnahmen, die nur der Bequemlichkeit dienen, ist nicht angebracht.[1]

 
Praxis-Beispiel

Behindertengerechter Zugang

  • Schaffung eines ebenerdigen Hauseingangs oder einer Auffahrrampe
  • Beseitigung von Türschwellen bei Nutzung der Wohnung durch einen Rollstuhlfahrer
  • Verbreiterung der Türen auf Rollstuhlbreite
  • Umbau eines Badezimmers
  • ein rutschsicherer Bodenbelag
  • Montage von Stützstangen oder Gehhilfen entlang der Wände
  • Montage beiderseitiger Handläufe im Treppenhaus und der Einbau eines Treppenliftes im Treppenhaus oder innerhalb einer Maisonettewohnung
  • Sicherung von Fenstern zum Schutz geistig behinderter Mieter, etc.

Die Art der Behinderung ist gleichg...

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