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Barrierefreiheit: Förderung / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Ohne Erfolg! Die Terrassentür sei im Fall nicht geeignet, die Barrierefreiheit zu fördern. Denn aus einer Skizze, die K zum Gegenstand ihres Antrags mache, ergebe sich, dass der Türdurchgang nach Einbau der Terrassentür nicht ebenerdig und sogar auf gleicher Höhe wie die bestehende Haustür, welche über Treppenstufen zu erreichen sei, läge. Eine gehbehinderte Person könnte die Wohnung der K mithin nicht ohne Weiteres durch die Terrassentür betreten. Für einen barrierefreien Zugang müsste – wie bei der vorhandenen Wohnungseingangstür auch – eine Rampe oder ein Hubwagen verbaut werden.

Zwar setze die Förderung der Barrierefreiheit nicht voraus, dass mit einer Maßnahme eine Barrierefreiheit entsprechend § 4 BGG erreicht werde. Jeder Schritt in Richtung Barrierefreiheit werde von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG erfasst. "Förderung" meine aber eine Verstärkung oder zumindest Unterstützung der Barrierefreiheit. Die Barrierefreiheit der Wohnung der K werde durch die Terrassentür aber weder verstärkt noch unterstützt. Eine Förderung könnte nur durch eine ebenerdige Terrassentür oder eine Rampe erreicht werden.

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