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Balkonkraftwerke (Wohnungseigentum) / 6 Beschlussfassung

Alexander C. Blankenstein
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Die Wohnungseigentümer haben grundsätzlich die Möglichkeit der Einzelgestattung oder aber auch der Beschlussfassung über eine grundsätzliche Gestattung der Montage von Balkonkraftwerken unter Festlegung der maßgeblichen Rahmenbedingungen. Letzteres empfiehlt sich bereits zur Schaffung eines einigermaßen einheitlichen Erscheinungsbilds.

Mindestkriterien sind hierbei

  • Vorgaben über Größe,
  • farbliche Gestaltung,
  • Anzahl der zu verbauenden Solarmodule,
  • ggf. der Nachweis sturmsicherer Montage durch ein Fachunternehmen und
  • selbstverständlich muss der Versicherungsschutz geklärt sein.

Auch wenn ein Balkonkraftwerk zwar sturmsicher befestigt wird, ist nicht vorhersehbar, ob es jedem Sturm wird standhalten können und ob insoweit die Gefahr des Ablösens von Teilen der Anlage oder der gesamten Anlage besteht. Hier sollte der Verwalter im Vorfeld einer Beschlussfassung mit der Gebäudehaftpflichtversicherung die Frage des Versicherungsschutzes klären. Auch die Gestattung im konkreten Einzelfall kann vom Nachweis eines entsprechenden Versicherungsschutzes abhängig gemacht werden.

Weiter sind mögliche Fälle eines erforderlichen Rückbaus zu regeln – aus welchem Grund auch immer dieser zu erfolgen haben sollte. In erster Linie dürfte an Fassadenarbeiten zu denken sein, im Zuge derer eine Beseitigung der Balkonkraftwerke temporär etwa zur Gerüststellung erforderlich wird. Selbstverständlich kann insoweit eine Kostentragungsverpflichtung der jeweils betroffenen Wohnungseigentümer geregelt werden.

 

Beschlussmuster: Balkonkraftwerk – Gestattung im konkreten Einzelfall

TOP XX: Gestattung der Montage einer Mini-Photovoltaik-Anlage an Balkon der Wohnung XX

Wohnungseigentümer ____________ wird die Montage einer Mini-Photovoltaik-Anlage im Bereich des Balkons seiner mit der Nr. XX in der Teilungserkläru...

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