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Balkonkraftwerke (Miete) / Zusammenfassung

Alexander C. Blankenstein
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Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)[1] hat mit seinem Inkrafttreten am 1.12.2020 auch den Mietern in § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB weitere Rechte eingeräumt. Bereits nach § 554a BGB a. F. konnte der Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Dieser Anspruch ist nunmehr in § 554 BGB verankert; ergänzt wurden die Ansprüche auf bauliche Veränderungen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge und dem Einbruchsschutz dienen.

Zwischenzeitlich ist das "Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen" in Kraft getreten.[2]

Durch eine Erweiterung des Katalogs des § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB haben Mieter nunmehr einen Anspruch auf die Montage von Steckersolargeräten bzw. Balkonkraftwerken. Das am 16.5.2024 in Kraft getretene "Solarpaket I"[3] sorgt u. a. durch Modifizierungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) für einen Bürokratieabbau und technische "Freiräume".

[1] Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) v. 16.10.2020, BGBl I 2020 S. 2187.
[2] Vom 10.10.2024, BGBl 2024 I Nr. 306, seit 17.10.2024 in Kraft.
[3] Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung v. 8.5.2024, BGBl I 2024 Nr. 151.

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