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Balkonkraftwerke (Miete) / 2.6 Sicherheitsleistung des Mieters

Alexander C. Blankenstein
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Gemäß § 554 Abs. 1 Satz 3 BGB kann sich der Mieter im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten. Nach dem Gesetzeswortlaut hat der Vermieter keinen Anspruch auf diese zusätzliche Sicherheit. Die Frage, ob und in welcher Höhe Sicherheit zu leisten ist oder nicht, wird im Rahmen der Interessenabwägung beurteilt. Je umfangreicher jedenfalls die vom Mieter begehrte bauliche Maßnahme ist, desto höher ist das Interesse des Vermieters an einer Sicherheitsleistung bezüglich eines Rückbaus der Baumaßnahme. Handelt es sich lediglich um eine Bagatellmaßnahme, wird der Vermieter seine Erlaubnis jedenfalls nicht von der Leistung einer zusätzlichen Sicherheit abhängig machen können. Und eben dies dürfte im Fall der Montage eines Balkonkraftwerks in aller Regel der Fall sein. Freilich aber kann sich der Mieter auch in diesem Fall verpflichten, eine zusätzliche Mietsicherheit zu leisten.

Die Sicherheit muss ihrem gesetzlichen Zweck entsprechend jedenfalls angemessen sein. Maßgeblich sind deshalb die bei Vertragsende zu erwartenden Rückbaukosten. Die Art der Sicherheit lässt das Gesetz offen. Im Rahmen des Üblichen und Angemessenen dürfte in aller Regel eine Barkaution infrage kommen. Aus der Verweisung auf § 551 Abs. 3 BGB ergibt sich, dass auch die Barkaution vom Vermögen des Vermieters getrennt und verzinslich anzulegen ist.

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