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Balkonkraftwerke (Miete) / 2.4 Interessen des Vermieters

Alexander C. Blankenstein
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Konservierungsinteresse

Auf Seiten des Vermieters ist zunächst sein Konservierungsinteresse zu berücksichtigen. Dieses besteht darin, dass durch eine bauliche Veränderung nicht in die Substanz der Mietsache eingegriffen wird. Dieses Interesse ist typischerweise umso gewichtiger, je umfangreicher der beabsichtigte Eingriff ist. Selbstverständlich ist auch zu berücksichtigen, ob durch die bauliche Veränderung ein gefahrträchtiger Zustand oder eine baurechtswidrige Situation geschaffen würde. Der Mieter muss daher den Vermieter ausreichend über die Einzelheiten der begehrten baulichen Veränderung informieren. Kommt der Mieter seiner insoweit bestehenden Informationspflicht nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, die Erlaubnis zu verweigern.

Mit Blick auf Balkonkraftwerke dürfte das Konservierungsinteresse des Vermieters kaum ins Gewicht fallen, da Balkonkraftwerke jedenfalls ohne Substanzeingriff mittels Rohrschellen montiert werden können. Selbst wenn ein Substanzeingriff zwecks Einleitung des gewonnenen Stroms in das Stromnetz erforderlich würde, wäre dieser nicht nennenswert. Verbreitet verfügen Balkone bereits über eine Steckdose, sodass ohnehin auch insoweit kein Substanzeingriff erforderlich wäre.

Rechtsbeziehungen zu Dritten

Ebenfalls zu beachten ist das Interesse des Vermieters daran, dass die bauliche Veränderung keine negativen Auswirkungen auf seine Rechtsbeziehungen zu Dritten hat, etwa zu anderen Mietern oder Grundstücksnachbarn. Besteht die berechtigte Befürchtung, dass diese gegen den Vermieter wegen der baulichen Veränderung Rechte geltend machen könnten – etwa in Form einer Mietminderung, weil durch die bauliche Veränderung in das Gebrauchsrecht der übrigen Mieter eingegriffen wird –, so ist dies im Rahmen des Vermieterinteresses bei der Abwägung zu berücksi...

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