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Balkon – Vermieter kann Füttern von Vögeln verbieten

Rudolf Stürzer
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1 Leitsatz

Der Vermieter kann vom Mieter verlangen, dass dieser das Füttern von Vögeln unterlässt und das auf dem Balkon aufgestellte Vogelhäuschen entfernt.

2 Normenkette

§ 541 BGB

3 Das Problem

Der Mieter darf die Mietsache nur im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs nutzen. Überschreitet der Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch, kann der Vermieter gem. § 541 BGB Unterlassung verlangen.

4 Die Entscheidung

In dem vom AG Frankfurt/M. entschiedenen Fall hatte der Mieter auf seinem Balkon ein mit Futter gefülltes Vogelhäuschen aufgestellt. Nach einer Beschwerde des Mieters in der darunter liegenden Wohnung über Futterreste und Vogelkot verlangte der Vermieter die Entfernung des Vogelhäuschens. Das AG Frankfurt/M. gab der Klage des Vermieters statt. Es sah in der Fütterung und dem Aufstellen des Vogelhäuschens einen vertragswidrigen Gebrauch, der den Mieter gem. § 541 BGB zur Unterlassung verpflichtet. Der Mieter könne zwar nicht verhindern, dass sich Vögel auf Balkonen und Fensterbänken niederlassen. Werden diese jedoch durch Futter angelockt und kommt es dadurch zu einer erhöhten Verunreinigung der näheren Umgebung, ist die Grenze des vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten. Daher sei der Mieter zur Entfernung des Vogelhäuschens verpflichtet.

Allerdings gibt es zu dieser Problematik divergierende Gerichtsentscheidungen. Andere Gerichte sehen in dem Füttern von Vögeln auf dem Balkon kein Problem. Letztlich wird es von den Umständen des Einzelfalls abhängen; insbesondere vom Ausmaß der Verschmutzungen und der Beeinträchtigung der Mitbewohner, ob der Vermieter das Unterlassen des Fütterns verlangen kann.

5 Entscheidung

AG Frankfurt/M., Urteil v. 25.2.2022, 33 C 3812/21, GE 2022 S. 908

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