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BAG: Kein Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats bei Einstellungen (BB 2011, Heft 20, S. 1277)

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Einführung

BAG, Beschluss vom 27.10.2010, 7 ABR 36/09

Volltext des Beschlusses: BBL2011-1277-1 unter www.betriebs-berater.de

1 Orientierungssätze

1. Der auch im Beschlussverfahren mögliche Antrag auf künftige Leistung entsprechend § 259 ZPO erlaubt nicht die Verfolgung eines erst in der Zukunft entstehenden Anspruchs. Er setzt vielmehr voraus, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist.

2. Ein unzulässiger Antrag auf künftige Leistung kann – auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren – als Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO verstanden werden.

3. Der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG bei Einstellungen von Arbeitnehmern erstreckt sich grundsätzlich nicht auf den Inhalt des Arbeitsvertrags oder auf einzelvertragliche Vereinbarungen. Die Beteiligung des Betriebsrats bei Einstellungen ist kein Instrument zur umfassenden Vertragsinhaltskontrolle. Dementsprechend folgt aus § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG kein Anspruch des Betriebsrats auf Unterrichtung über etwa tarifwidrige Arbeitszeitvereinbarungen. Die tariflichen Bestimmungen über die Arbeitszeit sind regelmäßig Inhaltsnormen i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG. Ein Verstoß gegen tarifliche Inhaltsnormen steht der personellen Maßnahme der Einstellung als solcher nicht entgegen.

4. Ein verfahrensgegenständlich auf jede Einstellung eines Arbeitnehmers bezogenes Informationsbegehren des Betriebsrats über eine ggf. getroffene einzelvertragliche Abrede einer höheren Dauer als der im einschlägigen Tarifvertrag bestimmten Arbeitszeit kann nicht auf den allgemeinen Auskunftsanspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG gestützt werden. Die bei jeder Einstellung beanspruchte Auskunft hat schon deshalb keinen ausreichenden Bezug zu einer betriebsverfassungsrechtlichen Überwachungsaufgabe, weil der Tarifvertrag e...

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