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BAG: Günstigkeitsvergleich bei vertraglicher und gesetzlicher Kündigungsfrist (BB 2015, Heft 22, S. 1338)

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Einführung

BAG, Urteil vom 29.1.2015, 2 AZR 280/14

Volltext des Urteils: BBL2015-1338-1 unter www.betriebs-berater.de

1 Nicht amtliche Leitsätze

1. Die einzelvertragliche Vereinbarung einer bestimmten Kündigungsfrist und eines bestimmten Kündigungstermins ist in der Regel als Einheit zu betrachten. Für den Günstigkeitsvergleich zwischen vertraglicher und gesetzlicher Regelung ist dieses "Ensemble" ins Verhältnis zur gesetzlichen Bestimmung zu setzen (Gesamtvergleich, auch Ensemble- oder Gruppenvergleich).

2. Der Günstigkeitsvergleich zwischen einzelvertraglicher und gesetzlicher Regelung hat abstrakt, dh. entweder schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder spätes-tens bei Eintritt des Arbeitnehmers in die einschlägige "Stufe" des § 622 Abs. 2 BGB zu erfolgen. Es ist nicht auf die konkret ausgesprochene Kündigung abzustellen.

3. Eine einzelvertragliche Abrede ist nur dann günstiger als die gesetzliche Bestimmung, wenn sie in jedem Fall zu einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt. Es genügt nicht, dass die vertragliche Regelung für die längere Zeit innerhalb eines Kalenderjahres den besseren Schutz bietet.

4. Erweist sich ein einzelvertragliches "Ensemble" nach vorstehenden Grundsätzen nicht als günstiger, findet die gesetzliche Regelung Anwendung. Es wird nicht die längere gesetzliche Kündigungsfrist mit den – eingeschränkten – vertraglichen Kündigungsterminen "kombiniert".

5. Es bedarf keiner Entscheidung, ob eine einzelvertragliche Kündigungsfrist erst dann hinter die gesetzliche Regelung zurücktritt, wenn sie sich – auf einer späteren Stufe des § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB – als ungünstiger erweist.

2 Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die Beklagte erbringt medizinische Dienstleistungen im Bereich der Radiographie. Sie beschäftigte in ihrem Betrieb weitaus mehr al...

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