Detlef Burhoff, Thomas Hillenbrand
Das Wichtigste in Kürze:
| 1. |
Für den Urkundenbeweis gelten die allgemeinen Regeln. |
| 2. |
Die in den Strafakten befindlichen Urkunden sind ein präsentes Beweismittel. Für sie gilt aber § 245 Abs. 1. |
| 3. |
Befindet sich die Urkunde, die verlesen werden soll, in einem Beweismittelordner, den das Gericht nicht benutzen will, oder in den Akten einer anderen Behörde, muss der Verteidiger einen vollständigen Beweisantrag stellen. |
| 4. |
Eine besondere Regelung gilt für sog. Ausgangsdokumente I.S. des § 32e. |
Rdn 1151
Literaturhinweise:
Weiß, Elektronische Dokumente in der Hauptverhandlung nach neuem Strafverfahrensrecht, wistra 2018, 245
s.a. die Hinw. bei → Beweisantrag Allgemeines, Teil B Rdn 1092, und bei → Urkundenbeweis, Allgemeines, Teil U Rdn 3253.
Rdn 1152
1.a) Wegen des allgemeinen Inhalts eines Beweisantrags auf Erhebung des Urkundenbeweises ist zunächst auf die allgemeinen Ausführungen bei → Beweisantrag, Inhalt, Teil B Rdn 1198, zu verweisen (eingehend a. Junker, Rn 89 ff. und Alsberg/Dallmeyer, Rn 426 ff.).
Auch in einem Beweisantrag auf Einholung eines Urkundenbeweises muss nach der Legaldefinition in § 244 Abs. 3 S. 1 die Konnexität dargelegt werden (→ Beweisantrag, Inhalt, Teil B Rdn 1217 ff.).
Rdn 1153
b) Für einen Urkundenbeweisantrag gelten darüber hinaus folgende Besonderheiten: Es ist zu unterscheiden, ob sich die Urkunde, die nach Ansicht des Verteidigers verlesen werden muss, in den Gerichtsakten befindet, von denen das Gericht Gebrauch machen will (Teil B Rdn 1154), oder ob sie sich z.B. in einem Beweismittelordner, den das Gericht nicht benutzen will, befindet (Teil B Rdn 1156). Ggf. geht es auch um die Verlesung eines sog. Ausgangsdokument (§ 32e) (Teil B Rdn 1159 ff.).
Die nachfolgenden Ausführungen gelten für die Verlesung eines elektronischen Dokuments i.S. de...