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B / 31 Bußgeldverfahren, Besonderheiten, Bußgeldbescheid/Einspruch [Rdn 1583]

Detlef Burhoff, Thomas Hillenbrand
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Das bußgeldrechtliche EV endet ggf. mit dem Erlass eines Bußgeldbescheides gem. den §§ 65 ff. OWiG.
2. Entscheidend für die Wirksamkeit/Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides ist, ob eine Verwechselungsgefahr mit anderen (Verkehrs-)Verstößen gegeben ist.
3. Bei der Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid sind die sich aus §§ 67 ff. OWiG ergebenden Besonderheiten zu beachten.
 

Rdn 1584

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Regierungsentwurf zu einem "Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz" – Die wichtigsten geplanten Änderungen, VRR 3/2024, 13 = StRR 4/2024, 10

ders., Formwirksamkeitsfragen bei Rechtsmitteln im Straf- und Bußgeldrecht, VRR 4/2024, 4

Fromm, Aktuelles zur Verjährungsunterbrechung gem. § 33 I OWiG in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren – zugleich zur Unterbrechung der Verjährung durch vorläufige Einstellung wegen Abwesenheit, DAR 2024, 71

Krenberger, Der Einspruch im Bußgeldverfahren, zfs 2022, 664

s.a. die Hinw. bei → Bußgeldverfahren, Besonderheiten, Allgemeines, Teil B Rdn 1575.

 

Rdn 1585

1.a) Das bußgeldrechtliche EV endet entweder mit der Einstellung des Verfahrens nach § 47 OWiG (→ Bußgeldverfahren, Besonderheiten, Verfahren, Teil B Rdn 1633 ff.) oder wegen mangelnden Tatverdachts nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 (dazu Burhoff/Krenberger, OWi, Rn 1006 ff.) bzw. mit dem Erlass eines Bußgeldbescheides gem. den §§ 65 ff. OWiG.

 

Rdn 1586

b) Es ist Aufgabe des Verteidigers, sich mit der Wirksamkeit des Bußgeldbescheides auseinander zu setzen (dazu Göhler/Bauer, § 66 Rn 1 ff., 38 ff. m.w.N.; zu den Mindestanforderungen Burhoff/Burhoff, OWi, Rn 656 ff. m.w.N.).

 

☆ Der Verteidiger muss insbesondere darauf achten, ob die Angaben im Bußgeldbescheid ggf. fehler- oder lückenhaft sind. Ist das der Fall, ist der Bußgeldbeschei...

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