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B / 29 Bußgeldverfahren, Besonderheiten, Akteneinsicht [Rdn 1546]

Detlef Burhoff, Thomas Hillenbrand
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Für die AE im Bußgeldverfahren gelten grds. die allgemeinen Regeln der AE im Strafverfahren nach § 147.
2. U.a. aus § 49 OWiG können sich aber Besonderheiten für die AE im Bußgeldverfahren ergeben.
3. Auch hinsichtlich des Umfangs und der Art und Weise der AE gelten auch die allgemeinen Regeln aus dem Strafverfahren nach § 147.
4. Besonders intensiv diskutiert wurden und werden die mit der die Akteneinsicht im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren zusammenhängenden Fragen.
 

Rdn 1547

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Bußgeldverfahren, Besonderheiten, Allgemeines, Teil B Rdn 1575.

 

Rdn 1548

1.a) Für die AE im Bußgeldverfahren gelten grds. die allgemeinen Regeln der AE im Strafverfahren nach § 147 (Einzelh. bei Burhoff/ Niehaus, OWi, Rn 144 ff.; Göhler/Bauer, § 60 Rn 48 ff. m.w.N., § 49 Rn 1 ff.; → Akteneinsicht, Allgemeines, Teil A Rdn 225, m.w.N.). Das gilt insbesondere auch wegen des Umfangs der AE (→ Akteneinsicht, Umfang, Teil A Rdn 483), insoweit besteht aber im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren erheblicher Streit (wegen der Besonderheiten und der Art und Weise der AE Teil B Rdn 1554 ff.).

 

Rdn 1549

2. Auf folgende verfahrensrechtliche Besonderheiten ist hinzuweisen:

 

Rdn 1550

a) AE wird im EV von der Verwaltungsbehörde erteilt, die das Verfahren durchführt. Zunächst hat der Verteidiger des Betroffenen ein AER.

Nach § 49 Abs. 1 S. 1 OWiG kann in Verfahren vor der Verwaltungsbehörde dem Betroffenen auf Antrag aber auch selbst AE gewährt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Straf- oder Bußgeldverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus...

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