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Außerklinische Intensivpflege / 4 Verordnung/Potenzialerhebung/Begutachtung durch Medizinischen Dienst

Yvonne Ehrmann
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Die Verordnung von AKI erfolgt bei medizinischer Notwendigkeit von besonders qualifizierten Vertragsärzten. Diese sind u. a.

  • Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung, z. B. Intensivmedizin, Innere Medizin, Pneumologie oder
  • Hausärzte oder andere Ärzte mit Kompetenzen im Umgang mit beatmeten Patienten und einer Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung.

Die Erstverordnung soll für 5 Wochen und die Folgeverordnungen für längstens 6 Monate ausgestellt werden. Eine Verordnung im Rahmen des Krankenhaus-Entlassmanagement ist für längstens 7 Tage auszustellen.[1]

[1] §§ 4, 6, 7 und 9 AKI-RL.

4.1 Potenzialerhebung

Vor jeder Verordnung soll im Rahmen einer Potenzialerhebung überprüft werden, ob eine Reduzierung der Beatmungszeit bzw. vollständige Entwöhnung der Beatmung (Weaning), die Entfernung der Trachealkanüle oder die Umstellung auf eine nicht-invasive Beatmung möglich ist.

Die Potenzialerhebung dürfen nur entsprechend qualifizierte Fachärzte, z. B. mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin, Innere Medizin oder Pneumologie durchführen und sie darf zum Zeitpunkt der Verordnung nicht älter als 3 Monate sein. Eine Ausnahme von der Notwendigkeit der Durchführung einer Potenzialerhebung besteht, wenn innerhalb von 2 Jahren 2 Mal in Folge einer persönlichen Untersuchung festgestellt und dokumentiert wurde, dass keine Aussicht auf nachhaltige Besserung der zugrunde liegenden Funktionsstörung besteht und eine Dekanülierung oder Entwöhnung dauerhaft nicht möglich ist.[1]

 
Hinweis

Übergangsregelung zur Potenzialerhebung

Bis zum 30.6.2025 ist die Potenzialerhebung keine zwingende Voraussetzung für die Verordnung, wenn ein qualifizierter Arzt nicht rechtzeitig verfügbar sein sollte.[2]

 
Hinweis

Ausnahmeregelung bei der Potenzialerhebung für bestimmte Versicherte

Für Versicherte,

  • die schon vor dem 31.10.2023 AKI-Leistung...

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