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Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner und besonderer Art / 2.6 Zumutbare Belastung

Dr. Ulrich Dürr
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Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art (d. h. i. S. v. § 33 EStG) führen (anders als bei § 33a und § 33b EStG), auch wenn sie zwangsläufig entstanden sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten, nur insoweit zu einer Steuerermäßigung, als sie die zumutbare Belastung übersteigen. Diese Regelung beruht auf der Erwägung, dass dem Steuerpflichtigen entsprechend seiner steuerlichen Leistungsfähigkeit zugemutet werden kann, einen Teil der außergewöhnlichen Belastung selbst zu tragen.[1]

Für die Bemessung der zumutbaren Belastung ist der Gesamtbetrag der Einkünfte zu ermitteln. Die Höhe der zumutbaren Belastung errechnet sich nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte.[2] Dieser Prozentsatz ist gestaffelt nach der Höhe des Einkommens, dem Familienstand und der Zahl der Kinder. Als Kind des Steuerpflichtigen zählen solche Kinder, für die er einen halben oder einen vollen Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld erhält.

Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten werden außergewöhnliche Belastungen demjenigen zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat.[3] Die zumutbare Belastung bestimmt sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des jeweiligen Ehegatten.

 
Wichtig

Keine zumutbare Belastung bei Unterhaltszahlungen

Im Rahmen der Sonderregelung des § 33a Abs. 1 EStG für Unterhaltszahlungen wird – ebenso wie beim Behinderten-Pauschbetrag und beim Pflegepauschbetrag nach § 33b EStG – keine zumutbare Belastung angerechnet.

 
Zumutbare Belastung nach Einkommenshöhe und Familienstand
bei einem Gesamtbetrag der ­Einkünfte bei Kinderlosen bei Steuerpflichtigen mit
unverheiratet verheiratet oder gleichgestellt 1 oder 2 Kindern 3 oder mehr ­Kindern
bis 15.340 EUR 5 % 4 % 2 % 1 %

über

bis

15.340 EUR

51.130 EUR
6 % 5 % 3 % 1 %
über 51.130 EUR 7 % 6 % 4 % 2 %
des Gesamtbetrags der Einkünfte
 
Praxis-Tipp

Zahlungszeitpunkt verlagern

Im Fall besonders hoher Aufwendungen, z. B. infolge teurer ärztlicher Behandlungen oder Anschaffung von medizinischen Hilfsmitteln usw. um den Jahreswechsel, kann sich das Vorziehen einer Zahlung in das alte Kalenderjahr oder deren Verschiebung in das neue empfehlen, um die Hürde der zumutbaren Belastung durch die Kumulierung der Ausgaben in einem Kalenderjahr zu überschreiten.

 
Wichtig

Zumutbare Belastung verfassungsgemäß

Der Anrechnung der nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Kinderzahl gestaffelten zumutbaren Belastung liegt die Erwägung zugrunde, dass dem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann, entsprechend seiner steuerlichen Leistungsfähigkeit einen gewissen Teil seiner Belastung selbst zu tragen. Die dagegen erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken[4] hat der BFH zurückgewiesen, soweit dem Steuerpflichtigen ein verfügbares Einkommen verbleibt, das über dem Regelsatz für das Existenzminimum liegt.[5]

Wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Anrechnung der zumutbaren Belastung in Krankheits- und Pflegefällen wurden Veranlagungen hinsichtlich des Abzugs einer zumutbaren Belastung nur vorläufig durchgeführt.[6] Nachdem jedoch das BVerfG die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil VI R 32/13[7] und gegen das Urteil VIII R 52/13[8] nicht angenommen hat, hat sich die Problematik für die Praxis erledigt. Anhängige Einsprüche sollten zurückgenommen werden.[9]

 
Hinweis

Berechnungsweise der zumutbaren Belastung nach § 33 EStG

Die zu berücksichtigende zumutbare Belastung ist stufenweise zu berechnen. Es wird lediglich der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet.[10] Danach erfasst z. B. der Prozentsatz für Stufe 3 nur den 51.130 EUR übersteigenden Teilbetrag der Einkünfte. Diese Berechnungsweise gilt auch für zurückliegende Jahre vor dem BFH-Urteil, soweit die Veranlagung noch nicht bestandskräftig ist.

[1] BFH, Urteil v. 14.12.1965, VI 235/65 U, BStBl 1966 III S. 242; BFH, Urteil v. 13.12.2005, X R 61/01, BFH/NV 2006 S. 1003, BStBl 2008 II S. 16.
[2] § 33 Abs. 3 EStG.
[3] § 26a Abs. 2 EStG.
[4] Kosfeld, FR 2012 S. 969.
[5] BFH, Beschluss v. 10.1.2003, III B 26/02, BFH/NV 2003 S. 616; BFH, Urteil v. 13.12.2005, X R 61/01, BStBl 2008 II S. 16; BFH, Urteil v. 2.9.2015, VI R 32/13, BStBl 2016 II S. 151; BFH, Urteil v. 2.9.2015, VI R 33/13; BFH, Urteil v. 21.2.2018, VI R 22/16, BFH/NV 2018 S. 761.
[6] Z. B. BMF, Schreiben v. 20.1.2017, IV A 3 – S 0338/07/10010, BStBl 2017 I S. 66.
[7] BVerfG, Beschluss v. 23.11.2016, 2 BvR 180/16.
[8] BVerfG, Beschluss v. 6.6.2018, 2 BvR 1936/17.
[9] BMF, Schreiben v. 7.4.2022, FM3 – S 0338 – 2/2, BStBl 2022 I S. 320.
[10] BFH, Urteil v. 19.1.2017, VI R 75/14, BStBl 2017 II S. 684.

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