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Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner und besonderer Art / 2.4 Zwangsläufigkeit

Dr. Ulrich Dürr
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Aufwendungen erwachsen zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihnen aus

  • rechtlichen,
  • tatsächlichen oder
  • sittlichen

Gründen nicht entziehen kann. Hierzu ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH erforderlich, dass die genannten Gründe von außen auf die Entschließung des Steuerpflichtigen in einer Weise einwirken, dass er ihnen nicht ausweichen kann.[1] Grundsätzlich sind nur solche Aufwendungen abziehbar, die einen Bereich der Lebensführung betreffen, welcher der individuellen Gestaltung des Steuerpflichtigen entzogen ist.[2] Für die Entscheidung, ob Aufwendungen zwangsläufig i. S. v. § 33 EStG sind, ist auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu den Aufwendungen geführt hat. Liegt diese in der vom Einzelnen gestaltbaren Lebensführung, kommt ein Abzug nicht in Betracht.[3] Deshalb ist z. B. die behindertengerechte Umrüstung einer Yacht nicht begünstigt, da die Anschaffung und Unterhaltung im Belieben steht.[4] Selbst gesetzte, d. h. freiwillig übernommene Pflichten erwachsen nicht zwangsläufig in diesem Sinne.[5] Die Frage, ob sich ein Steuerpflichtiger Aufwendungen nicht entziehen kann, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen.[6] Danach reicht es nicht aus, wenn sich ein Steuerpflichtiger z. B. lediglich subjektiv verpflichtet fühlt, eine Bürgschaft zu übernehmen.

Das Erfordernis, dass grundsätzlich objektiv eine Zwangslage bestehen muss, schließt die Steuerermäßigung in Irrtumsfällen nicht zwingend aus.[7] Voraussetzung ist allerdings, dass nach dem vom Steuerpflichtigen angenommenen Sachverhalt objektiv eine Verpflichtung bestand und dass der Irrtum entschuldbar war. Fühlt sich der Steuerpflichtige nur verpflichtet, obwohl er es nach dem vorgestellten Sachverhalt nicht ist, besteht keine Zwangsläufigkeit.[8]

 
Praxis-Beispiel

Irrtumsfälle

Ein Steuerpflichtiger glaubt, Vater eines nichtehelichen Kindes zu sein, und leistet für dieses Kind Unterhalt. Aufgrund einer Falschmeldung über den Tod eines Angehörigen leistet der Steuerpflichtige Aufwendungen. Eine Fehldiagnose führt zu Krankheitskosten, die sich als unnötig und untauglich erweisen. In solchen Fällen ist – da bei dem vom Steuerpflichtigen unterstellten Sachverhalt objektiv eine Verpflichtung besteht – die Zwangsläufigkeit zu bejahen.[9]

Ob sich der Steuerpflichtige aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen den Aufwendungen nicht entziehen kann, ist bei Sachverhalten mit Auslandsberührung nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.[10] Ob das aus § 33a Abs. 1 Satz 6 2. Halbsatz EStG folgt, ist strittig. Nach Schmidt/Loschelder[11] gilt internationales Privatrecht, nach Kanzler[12] können ausländische Wertungen gelten, wenn sie nicht der inländischen Rechtsordnung widersprechen.

 
Praxis-Beispiel

Inländischer Maßstab

Ein in Deutschland lebender Österreicher musste nach der Entscheidung eines deutschen Gerichts seiner in Österreich lebenden Tochter nach österreichischem Recht, das aufgrund internationalen Privatrechts anzuwenden war, eine Aussteuer gewähren. Seine Aufwendungen für die Aussteuer wurden gleichwohl als nicht zwangsläufig anerkannt, denn die Frage, ob Aufwendungen i. S. d. § 33 EStG zwangsläufig sind, beurteilt sich nach inländischen Maßstäben. Nach deutschem Steuerrecht werden jedoch die Aufwendungen für die Aussteuer von Kindern nicht als zwangsläufig angesehen.[13] Der Vater konnte daher im Rahmen seiner Besteuerung in Deutschland – obwohl er zivilrechtlich nach seinem in Deutschland anzuwendenden Heimatrecht zur Zahlung verpflichtet war – seine Ausgaben nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen.[14]

Nach dem Gesetzeswortlaut müssen die Aufwendungen – nicht das diesen zugrunde liegende Ereignis – zwangsläufig sein.[15] Die Zwangsläufigkeit kann jedoch ohne Rückgriff auf das Ereignis nicht beurteilt werden. Hat der Steuerpflichtige durch schuldhaftes, sozial inadäquates Verhalten die Ursache für die Aufwendungen gesetzt, ist die Zwangsläufigkeit zu verneinen, wenn sich bei sozial adäquatem Verhalten die Aufwendungen hätten vermeiden lassen. Grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten schließt die Zwangsläufigkeit stets aus.[16] Aufwendungen, die lediglich infolge leichter Fahrlässigkeit verursacht worden sind, dürfen als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen der Zwangsläufigkeit und Außergewöhnlichkeit vorliegen. So können z. B. Schadensersatzzahlungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, auch wenn das den Schaden begründende Ereignis (z. B. Verkehrsunfall) durch eine kurze – auch bei gewissenhaften Menschen vorkommende – Unachtsamkeit herbeigeführt wurde.[17]

Zwangsläufigkeit i. S. v. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG setzt voraus, dass der Steuerpflichtige etwaige Ersatzansprüche gegen Dritte erfolglos geltend gemacht hat. Umfang und Intensität der erforderlichen Rechtsverfolgung bestimmen sich nach dem Maßstab der Zumutbarkeit.[18] Verzichtet jedoch der Steuerpflichtige auf die schriftliche Geltendmachung seines Ersatzanspruchs, entfällt der Charakter der Zwang...

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