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Außergerichtliche Streitbeilegung (Miete) / 3.4 Ablehnung des Antrags

Florentina Mantscheff
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Nach Eingang des Antrags prüft der Schlichter dessen Zulässigkeit. Das Gesetz regelt die Ablehnungsgründe.[1] Diese liegen nach § 14 Abs. 1 VSBG vor, wenn

  • die Schlichtungsstelle (sachlich oder örtlich) unzuständig ist.[2] Eine Vereinbarung zwischen den Parteien zur Zuständigkeit ist nicht möglich[3];
  • der Mieter den Anspruch nicht zuvor gegen den Vermieter geltend gemacht hat.[4]

    Zu beachten ist hierbei, dass dieser Grund zur Ablehnung entfällt, wenn der Antragsgegner mit dem Verfahren einverstanden ist oder Erklärungen zur Sache abgibt[5];

  • keine Erfolgsaussicht besteht, weil der Anspruch verjährt ist und der Unternehmer sich hierauf beruft[6];
  • die Streitigkeit bereits beigelegt ist[7] oder
  • zum Streitpunkt schon der Antrag auf Prozesskostenhilfe beim Gericht wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen wurde.[8]
 
Hinweis

Ablehnungsgründe erweiterbar

Die Ablehnungsgründe wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit sind nicht abschließend geregelt. Das Gesetz spricht insoweit nur davon, dass "insbesondere" diese Gründe zur Ablehnung führen. Die Regelbeispiele dürften aber in der Praxis die wichtigsten sein.

Zusätzlich kann in der Verfahrensordnung geregelt werden, dass das Verfahren abgelehnt werden kann, wenn

  • eine Schlichtungsstelle schon ein Verfahren durchgeführt hat oder der Streit bei einer anderen Schlichtungsstelle anhängig ist[9];
  • ein Gericht zum Streit schon eine Sachentscheidung getroffen hat oder die Streitigkeit bei einem Gericht anhängig ist, außer das Gericht hat wegen des beantragten Schlichtungsverfahrens das Ruhen des Verfahrens angeordnet[10];
  • der Streitwert eine bestimmte Höhe über- oder unterschreitet[11];
  • die Streitbehandlung den effektiven Betrieb der Schlichtungsstelle beeinträchtigen würde, weil der Sachverhalt oder rechtliche Fragen nur unter unan...

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