Prof. Dr. Mark Knüppel
, Jonas Ulrich Schwan
Rz. 71
Die Korrektur von offenen Einlagen ergibt sich i. d. R. bereits durch die doppelte Buchführung. Einlagen und Entnahmen werden direkt über das Kapitalkonto gebucht. Das Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung wird durch die Einlagen und Entnahmen also nicht beeinflusst. Knüpft die steuerliche Gewinnermittlung an den handelsrechtlichen Jahresüberschuss an, ist eine außerbilanzielle Korrektur dieser offenen Einlagen nicht erforderlich.
2.1.1.2.1.1 Offene Einlage zum gemeinen Wert
Rz. 72
Werden dem Gesellschafter Gesellschaftsrechte gewährt, handelt es sich steuerlich um einen tauschähnlichen und damit entgeltlichen Vorgang, § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG. Beim Gesellschafter kommt es insoweit zu einer Realisierung der stillen Reserven. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG ist auf die offene Sacheinlage nicht anzuwenden. Dieser Vorgang erfüllt den Tatbestand des § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG.
Es erfolgt eine Bewertung mit dem gemeinen Wert.
Eine solche offene Einlage kann bei Personengesellschaften nur dann angenommen werden, wenn eine, zumindest teilweise, Gutschrift der offenen Einlage auf dem Kapitalkonto I des jeweiligen Gesellschafters erfolgt. Eine ausschließliche Gutschrift auf dem Kapitalkonto II (variables Kapitalkonto) oder auf dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto führt zu einer verdeckten Einlage, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG mit dem Teilwert zu bewerten ist.
Folglich erfolgt eine Bewertung mit dem gemeinen Wert nur im Fall der offenen Einlage. Diese vordergründig unerhebliche Differenzierung hat für das Abschreibungsvolumen erhebliche Auswirkungen. Eine Abschreibung vom gesamten Einlagewert ist nur im Fall der offenen Einlage nach § 6 Abs. 6 EStG möglich, da es sich hier um einen Tauschvorgang und somit um einen entgeltlichen Vorgang handelt. Sofern eine Einlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG erfolgt, wird ein Tei...