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Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundessteuerberat ... / III Risikobasierter Ansatz; Risikomanagement

Bundessteuerberaterkammer K.d.ö.R.
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Rz. 8

Kernprinzip der Geldwäscheprävention ist der risikobasierte Ansatz[1] . Er erlaubt es den Verpflichteten, nicht in jedem Fall einen starren Pflichtenkatalog abarbeiten zu müssen, sondern die aus den gesetzlichen Anforderungen abzuleitenden Maßnahmen im eigenen Ermessen an dem konkreten Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung auszurichten. Ein Beurteilungsspielraum besteht jedoch nur hinsichtlich des konkreten Umfangs der zu treffenden Maßnahmen, nicht aber bezüglich der Frage, ob überhaupt Maßnahmen zu ergreifen sind.

 

Rz. 9

Der risikobasierte Ansatz erfordert die Implementierung eines kanzleiinternen Risikomanagements, um das individuelle Risiko identifizieren und bewerten zu können. Dementsprechend bestimmt das GwG, dass alle Verpflichteten – und damit auch die Steuerberater – über ein wirksames Risikomanagement zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen müssen. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann das Risikomanagement unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Geschäftstätigkeit angemessen ausgestaltet werden (§ 4 Abs. 1 GwG). Das Risikomanagement muss nach § 4 Abs. 2 GwG eine Risikoanalyse (§ 5 GwG) und – aktuell bei Steuerberaterpraxen mit mehr als zehn Berufsträgern[2] – interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) umfassen.

 

Rz. 10

Nach § 4 Abs. 3 GwG ist für das Risikomanagement sowie für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Bestimmungen "ein zu benennendes Mitglied der Leitungsebene" verantwortlich. Sowohl Risikoanalyse als auch interne Sicherungsmaßnahmen bedürfen nach § 4 Abs. 3 Satz 2 GwG der Genehmigung dieses Mitglieds

 

Rz. 11

Steuerberater sind nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG aber stets nur selbst als natürliche Personen Verpflichtete. Berufsausübungsgesellschaften, in denen eine "Leitungseben...

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