Bundessteuerberaterkammer K.d.ö.R.
Rz. 54
Die Steuerberaterkammern können nach § 6 Abs. 9 GwG anordnen, dass auf einzelne oder auf Gruppen ihrer Mitglieder wegen der Art der von diesen betriebenen Geschäfte und der Größe des Geschäftsbetriebs unter Berücksichtigung der Risiken in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung die Vorschriften des § 6 Abs. 1 bis 6 GwG risikoangemessen anzuwenden sind.
Rz. 55
Die Steuerberaterkammern haben aufgrund dieser Befugnis eine Anordnung zu den internen Sicherungsmaßnahmen erlassen
Rz. 56
Danach finden die Pflichten, interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1, 4 bis 7 und Abs. 5 GwG zu treffen, nämlich
- Ausarbeitung und Aktualisierung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG,
- Schaffung und Fortentwicklung geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Produkten und Technologien zur Begehung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder für Zwecke der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 GwG),
- Überprüfung der Mitarbeiter auf ihre Zuverlässigkeit durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Personalkontroll- und Beurteilungssysteme (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG),
- erstmalige und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter in Bezug auf Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, der geldwäscherechtlichen Vorschriften und Plichten sowie der Datenschutzbestimmungen (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG),
- Überprüfung der kanzleiinternen Grundsätze und Verfahren durch eine unabhängige Prüfung (§ 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG),
- Einrichtung eines kanzleiinternen Hinweisgeber-Systems (§ 6 Abs. 5 GwG),
Rz. 57
auf Steuerberater, die in eigener Praxis tätig sind, keine Anwendung, wenn in der eigenen Praxis nicht mehr als insgesamt zehn Berufsangehörige oder Angehörige von...