Bundessteuerberaterkammer K.d.ö.R.
Rz. 107
Bereits im Jahr 2008 wurde aufgrund der Vorgaben der Dritten EU-Geldwäscherichtlinie eine Pflicht zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten eingeführt. Seitdem sind alle nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten und damit auch Steuerberater verpflichtet, in den Fällen des § 10 Abs. 3 GwG abzuklären, ob der Mandant für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt und, soweit dies der Fall ist, den wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe des § 11 Abs. 5 und des § 12 Abs. 3 und 4 GwG zu identifizieren. Die Identifizierungspflicht soll Strohmanngeschäften entgegenwirken und denjenigen sichtbar machen, in dessen wirtschaftlichem oder rechtlichem Interesse eine Geschäftsbeziehung begründet oder eine Transaktion durchgeführt wird.
Rz. 108
Soweit der Mandant keine natürliche Person ist, schließt dies die Pflicht mit ein, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Mandanten mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG). Dies kann durch schriftliche Aufzeichnungen oder auch schematisch in Form eines Konzerndiagramms erfolgen, falls dieses die Eigentums- und Kontrollstruktur vollständig abbildet. Die Informationen sind zunächst durch Befragung des Mandanten über die Eigentums- und Kontrollstruktur zu ermitteln. Grundsätzlich können die Angaben des Mandanten übernommen und dann durch zusätzliche risikoangemessene Überprüfungsmaßnahmen (z. B. anhand von Registern oder Wirtschaftsdatenbanken) plausibilisiert werden
Rz. 109
Nach § 11 Abs. 6 Satz 3 GwG trifft den Mandanten zusätzlich eine eigene Pflicht, gegenüber dem Steuerberater offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will. Die Offenlegungspflicht betrifft ausschließlich Fälle, in denen die Eig...