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Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundessteuerberat ... / a) Gesetzliche Anforderungen

Bundessteuerberaterkammer K.d.ö.R.
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Rz. 13

Alle Verpflichteten – und damit grundsätzlich auch Steuerberater – haben eine Risikoanalyse zu erstellen, bei der sie die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ermitteln und bewerten, die für die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten bestehen (§ 5 Abs. 1 GwG). Bei angestellten Steuerberatern trifft die Pflicht zur Erstellung einer Risikoanalyse jedoch allein den Praxisinhaber bzw. bei Berufsausübungsgesellschaften die gesetzlichen Vertreter (Vorstandmitglieder, Geschäftsführer, Sozien/Partner), da die Strukturen für ein Risikomanagement typischerweise von diesen Personen und nicht von dem angestellten Steuerberater geschaffen werden (vgl. § 4 Abs. 3 GwG, wonach verantwortlich für das Risikomanagement ein Mitglied der Leitungsebene ist). Dies gilt auch für einen freien Mitarbeiter, soweit dieser für einen anderen Berufsangehörigen tätig ist.

 

Rz. 14

Zudem kann sich im Rahmen eines kanzleiweiten bzw. standortbezogenen Risikomanagements der verpflichtete (selbstständig tätige) Steuerberater die entsprechend vorgenommene kanzleiweite bzw. standortbezogene Risikoanalyse zu eigen machen. Das setzt voraus, dass die Risikoanalyse den individuellen Tätigkeitsbereich des verpflichteten Steuerberaters sachgerecht und umfassend abbildet, anderenfalls bedarf es – z. B. für Sonderbereiche innerhalb der Kanzlei – eines gesonderten Risikomanagements. Eine kanzleiweite bzw. standortbezogene Risikoanalyse muss jeden in der Kanzlei bzw. am Standort betreuten Tätigkeitsbereich sachgerecht und umfassend abbilden und für jeden dieser Bereiche die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gesondert ermitteln und gesondert bewerten. Bildet die kanzleiweite bzw. standortbezogene Risikoanalyse nicht alle Tätigkeitsbereiche aller Verpflichteten sachgerecht und umfassend ab, ...

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