Bundessteuerberaterkammer K.d.ö.R.
Rz. 62
Steuerberater sind grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. § 7 Abs. 1 GwG, der eine gesetzliche Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten statuiert, findet auf Steuerberater keine Anwendung. Allerdings können die Steuerberaterkammern als zuständige Aufsichtsbehörden die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen, wenn sie dies für angemessen erachten (§ 7 Abs. 3 Satz 1 GwG). Die Steuerberaterkammern haben aufgrund dieser Befugnis entsprechende gleichlautende Anordnungen zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten erlassen.
Rz. 63
Nach diesen Anordnungen haben Steuerberater, die in eigener Praxis tätig sind, einen Geldwäschebeauftragten, der Ansprechpartner insbesondere für die Strafverfolgungsbehörden, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) und die Steuerberaterkammer als Aufsichtsbehörde ist, sowie einen Stellvertreter zu bestellen, wenn in der eigenen Praxis mehr als insgesamt 30 Berufsangehörige oder Angehörige von Berufen gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StBerG tätig sind. Die Bestellung des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters oder ihre Entpflichtung ist der zuständigen Steuerberaterkammer unter Angabe des jeweiligen Datums vorab anzuzeigen (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 1 GwG).
Rz. 64
Entsprechendes gilt für Steuerberater, die ihren Beruf in Gesellschaften bürgerlichen Rechts (Sozietäten) gemeinsam ausüben oder die in einer Partnerschaftsgesellschaft, die nicht als Berufsausübungsgesellschaft anerkannt ist, tätig sind. Gleiches gilt für Steuerberater im Falle der Kundmachung einer Sozietät, auch wenn die Voraussetzungen nach §§ 49 ff. StBerG nicht vorliegen, und im Falle der Kundmachung einer Partnerschaftsgesellschaft, auch wenn die Voraussetzungen nach § 1 PartGG nicht vorlie...