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Auslandsreisekosten

Rainer Hartmann
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die gesetzliche Festlegung der steuerlichen Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen umfasst auch berufliche Auswärtstätigkeiten, die im Ausland ausgeübt werden (§ 9 Abs. 4a EStG). Für die steuerliche Behandlung von Auslandsreisen gelten dieselben Grundsätze wie für inländische Dienstreisen. Die Regelungen machen keinen Unterschied zwischen inländischen und ausländischen Reisekosten. Auch für die im Ausland anfallenden Verpflegungskosten besteht keine Möglichkeit, durch Rechnungsbelege einen Einzelnachweis zu führen. Verpflegungsmehraufwendungen für berufliche Auswärtstätigkeiten im Ausland sind ebenfalls nur in Form von Pauschbeträgen zulässig.

Die für die einzelnen Länder geltenden Verpflegungspauschalen unterscheiden sich wegen des anderen Preisniveaus von den für Inlandsreisen maßgeblichen Verpflegungssätzen. Für berufliche Reisetätigkeiten im Ausland sind weiterhin die vom BMF für die einzelnen Staaten festgesetzten Auslandstagegelder maßgebend. Allerdings wird auch hier die Zweistufigkeit der Verpflegungspauschbeträge umgesetzt. Die Auslandsreisekosten für Verpflegung berechnen sich mit von 120 % und 80 % der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz (§ 9 Abs. 4a Satz 5 EStG). Für berufliche Auswärtstätigkeiten im Ausland sind die vom BMF für die einzelnen Staaten festgesetzten Auslandstagegelder maßgebend. Für Reisetage ab 1.1.2025 treten neue Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder in Kraft. Sie sind sowohl für den Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer als auch den steuerfreien Ersatz durch den Arbeitgeber im Kalenderjahr 2025 anzuwenden. Welche Auslandsreisekosten für die einzelnen Länder anzuwenden sind und welche Besonderheiten beachtet werden müssen, behandelt dieser Beitrag.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

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