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Auslandsreisekosten / 2.3 Arbeitgeberbewirtung bei Auslandsreisen

Rainer Hartmann
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Erhält der Arbeitnehmer während einer beruflichen Auswärtstätigkeit übliche Mahlzeiten (Gesamtwert bis 60 EUR) vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten, und ist hierfür ein geldwerter Vorteil anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Werbungskosten hat. Im Rahmen der 60-EUR-Grenze ist die Arbeitgeberbewirtung mit dem amtlichen Sachbezugswert 2025 von 4,40 EUR bzw. 2,30 EUR zu bewerten, je nachdem, ob die Bewirtungsleistung das Mittag- bzw. Abendessen oder das Frühstück betrifft. Die Regelung gilt auch für Bewirtungsleistungen des Arbeitgebers anlässlich von Auslandsreisen.

Voraussetzung für die Bewertung mit den amtlichen Sachbezugswerten ist, dass es sich um eine übliche Beköstigung im Rahmen der Auswärtstätigkeit handelt. Hiervon ist auszugehen, wenn der Wert der Speisen und Getränke pro Anlass beim einzelnen Arbeitnehmer den Betrag von 60 EUR (inkl. MwSt) nicht überschreitet.[1] Wird dieser Höchstbetrag überschritten, ist die Arbeitgeberbewirtung mit dem tatsächlichen Wert als lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil zu erfassen.

 
Praxis-Beispiel

Ansatz des amtlichen Sachbezugswerts bei Bewirtung im Ausland

Ein Arbeitnehmer unternimmt zusammen mit seinem Arbeitgeber eine 15-stündige Auslandsreise nach Paris. In Paris lädt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer zum Mittagessen ein (Gesamtrechnungsbetrag 125 EUR).

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwendungen von 39 EUR (Paris) steuerfrei ersetzen. Zum Ausgleich dafür, dass das vom Arbeitgeber gewährte Mittagessen zu keiner Kürzung bei dem für Paris maßgeblichen Tagegeld führt, ist gleichzeitig der lohnsteuerpflichtige Arbeitslohn des Arbeitnehmers um den amtlichen Sachbezugswert für ein Mittagessen (2025: 4,40 EUR) zu erhöhen.

Da für Auslandssachverhalte keine gesonderten amtlichen Sachbezugswerte festgelegt sind, sind die für Inlandsmahlzeiten geltenden Beträge auch für Bewirtungsleistungen im Ausland anzusetzen.

 
Wichtig

Kürzung der Auslandstagegelder

Im Rahmen der 60-EUR-Grenze (= übliche Bewirtung) wird auf die Besteuerung des hieraus resultierenden geldwerten Vorteils verzichtet, wenn der Arbeitnehmer seinerseits für die dienstliche Reisetätigkeit dem Grunde nach eine Verpflegungspauschale als Werbungskosten (= Abwesenheitsdauer mehr als 8 Stunden) geltend machen kann.[2]

Gleichzeitig sieht der Gesetzgeber eine tageweise Kürzung des Werbungskostenabzugs für Verpflegungsmehraufwand vor, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird. Die Kürzung erfolgt in Höhe von

  • 20 % der Tagespauschale für ein Frühstück bzw.
  • 40 % der Tagespauschale für ein Mittag- oder Abendessen.

Für die Kürzung ist auf die vollen Auslandstage abzustellen, das für den jeweiligen Ort bei einer 24-stündigen Abwesenheit gilt. Die Kürzung der Verpflegungspauschbeträge in den Fällen der Arbeitgeberbewirtung ist auch beim steuerfreien Arbeitgeberersatz zu beachten. Zahlt der Arbeitnehmer für die gewährte Mahlzeit ein Entgelt (= verbilligte Verpflegung), mindert dieses den von der Verpflegungspauschale abzuziehenden Kürzungsbetrag.

Zu den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten gehören auch die z. B. im Flugzeug unentgeltlich angebotenen Mahlzeiten, wenn die Rechnung für das Beförderungsticket auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und aufgrund des gewählten Beförderungstarifs nicht eine ausschließliche Beförderungsleistung feststeht.[3] Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass es sich bei der Verpflegung im Flugzeug um ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen handelt. Keine Kürzung der steuerlichen Verpflegungsspesen wird durch die bei Kurzstreckenflügen gewährten Knabbereien bewirkt, da Chips, Salzstangen, Müsli- oder Schokoriegel keine Mahlzeiten darstellen. Wer für seine Reise einen Billigflugtarif wählt, ist ohne weitere Prüfung auch künftig auf der sicheren Seite und braucht keine Kürzung vorzunehmen.[4]

[1] R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR.
[2] § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG.
[3] BMF, Schreiben v. 25.11.2020, IV C 5 – S 2353/19/10011 :006, BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 65.
[4] BFH, Urteil v. 3.7.2019, VI R 36/17, BStBl 2020 II S. 788,

BMF, Schreiben v. 19.5.2015, IV C 5 – S-2353/15/10002, DB 2015 S. 1258; BMF, Schreiben v. 25.11.2020, IV C 5 – S 2353/19/10011 :006, BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 74.

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