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Ausländische Arbeitnehmer beschäftigen: Aufenthaltstitel / 1.3 Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung von Fachkräften, § 18 AufenthG

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Als Fachkraft i. S. d. § 18 AufenthG gilt eine Person, wenn sie entweder über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine akademische Ausbildung verfügt.

1.3.1 Leitbild

Das Aufenthaltsrecht zur Erwerbstätigkeit ist vom Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung bestimmt[1], um die Fachkräftebasis und die sozialen Sicherungssysteme zu stärken. Ziel ist die dauerhafte arbeitsmarkttechnische und gesellschaftliche Integration ausländischer Fachkräfte.

[1] § 18 Abs. 1 AufenthG.

1.3.2 Voraussetzungen

Grundsätzlich ist für sämtliche Fälle der Beschäftigung von Fachkräften erforderlich, dass:

  • ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
  • eine ggf. erforderliche Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zumindest zugesagt ist,
  • die ggf. erforderliche Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt[1],
  • der Ausländer und der Arbeitgeber versichern, dass die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt werden soll[2],
  • bei erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b für einen Ausländer nach Vollendung des 45. Lebensjahres das Gehalt mind. 55 %[3] der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht.[4]
[1] Vgl. dazu VG Berlin, Urteil v. 24.2.2026, 1 K 455/24 V: Kein Anspruch für ausgebildeten Tauchlehrer und Animateur.
[2] Vgl. VG Berlin, Urteil v. 1.10.2025, VG 39 K 116/25 V: Eine wirksame Versicherung setzt voraus, dass deutlich wird, auf welche konkrete Tätigkeit sich die Versicherung bezieht; bei einem Wechsel in eine andere Position wird die ursprüngliche Versicherung verbraucht.
[3] Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzei...

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