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Ausländische Arbeitnehmer beschäftigen: Aufenthalts- und ... / 4.2.1 Fachkraft

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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§ 18 Abs. 3 AufenthG enthält die Legaldefinition der Fachkraft und unterscheidet zwischen Fachkraft mit Berufsausbildung und Fachkraft mit akademischer Ausbildung.

Fachkraft mit Berufsausbildung

Als Fachkraft mit Berufsausbildung[1] gelten Personen mit

  • einer qualifizierten nichtakademischen Berufsausbildung im Inland oder
  • einer gleichwertigen ausländischen Berufsqualifikation.

Eine Legaldefinition der qualifizierten Berufsausbildung findet sich in § 2 Abs. 12a AufenthG: es muss sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handeln, der nach deutschem Bundes- oder Landesrecht eine mindestens 2-jährige Ausbildung erfordert. Die Dauer ist dabei abstrakt zu beurteilen, d. h. unabhängig von möglichen Verkürzungen im konkreten Fall.

Bei einer im Ausland erworbenen Berufsausbildung muss deren Gleichwertigkeit mit einem inländischen Abschluss festgestellt werden.[2] An der Regelung wird auch unter der Novellierung festgehalten.

Fachkraft mit akademischer Ausbildung

Als Fachkraft mit akademischer Ausbildung[3] gelten ausländische Hochschulabsolventen,

  • die ihren Abschluss in Deutschland erworben haben (dazu gehören auch Abschlüsse von Berufsakademien, dualen Hochschulen etc.) oder
  • deren im Ausland erworbener Abschluss in Deutschland anerkannt ist bzw. einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist.

Dabei bedeutet "Vergleichbarkeit" nicht "Gleichwertigkeit".

 
Hinweis

Vergleichbarkeit eines Hochschulabschlusses

Vergleichbarkeit wird nach den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) der KMK beurteilt (www.anabin.de); anerkannt wird ein mindestens "entsprechender" Abschluss. Die rechtliche Prüfung orientiert sich dabei an den Vorgaben des § 4 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG).

Gleichwertig ist ein Abschluss, wenn damit die Befähigung zu vergleichbarer beruflicher Tätigkeit wie beim inländischen Abschluss belegt ist und zwischen beiden Qualifikationen keine wesentlichen Unterschiede bestehen.[4]

Für viele ausländische Hochschulabschlüsse liegt eine entsprechende Einstufung vor[5], soweit dies nicht der Fall ist, kann ein entsprechender (kostenpflichtiger) Antrag gestellt werden.

[1] § 18 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG.
[2] Gem. § 18 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG.
[3] § 18 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG.
[4] Vgl. dazu wiederum § 4 Abs. 2 BQFG.
[5] Über die Online-Datenbank der ZAB.

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