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Ausländische Arbeitnehmer / 3.5.3 Arbeitnehmer aus Abkommensstaaten

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Ausländische Arbeitnehmer aus einem anderen Abkommensstaat, die in Deutschland eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnehmen, können in Deutschland grundsätzlich freiwillig versichert werden.

Besondere Voraussetzungen

Voraussetzung ist immer, dass das Ausscheiden aus der Versicherung gleichgestellt wird und der ausländische Arbeitnehmer bereits einen Bezug zur deutschen Krankenversicherung hat. Das Ausscheiden aus der Versicherung ist in den Abkommen mit Bosnien-Herzegowina, dem Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro und Serbien geregelt. Zusätzlich muss der ausländische Arbeitnehmer bereits zu irgendeinem Zeitpunkt mindestens einen Tag in Deutschland gesetzlich krankenversichert gewesen sein.

Nimmt der ausländische Arbeitnehmer erstmals eine Beschäftigung in Deutschland auf, kommt eine freiwillige Versicherung in Bezug auf die oben genannten Staaten in Betracht.[1] War der ausländische Arbeitnehmer bereits in Deutschland krankenversichert und wurde diese Versicherung durch die Beschäftigung in einem Abkommensstaat beendet, besteht ebenso die Möglichkeit zum freiwilligen Beitritt, wenn der ausländische Arbeitnehmer die Beschäftigung innerhalb von 2 Monaten nach Rückkehr aufgenommen hat. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre zu prüfen, ob der ausländische Arbeitnehmer die Vorversicherungszeiten für die freiwillige Versicherung erfüllt hat. Die in einem Abkommensstaat zurückgelegten Zeiten werden hierbei zusammengerechnet und können mit dem entsprechenden Vordruck (abhängig vom Abkommen) nachgewiesen werden.

Besonderheiten für die Türkei und Tunesien

Das Ausscheiden aus der Versicherung wird im Verhältnis zu der Türkei und zu Tunesien nicht gleichgestellt. Dies führt dazu, dass eine freiwillige Versicherung nur möglich ist, wenn der ausländische Arbeitnehmer erstmals eine Beschäftigung in Deutschland aufnimmt oder seine bisherige Krankenversicherung durch die Beschäftigung in einem dieser Staaten beendet wurde und er eine Beschäftigung in Deutschland innerhalb von 2 Monaten nach Rückkehr aufnimmt.

[1] § 9 Abs. 1 Nr. 3 SGB V.

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