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Auskunftsanspruch: Subsidiär?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Da der Gesetzgeber in § 18 Abs. 4 WEG nur das Einsichtsrecht als Kern der Informationsrechte geregelt hat, ist § 18 Abs. 4 WEG mit Blick auf das Informationsrecht des Wohnungseigentümers nicht als abschließend anzusehen. Ein Auskunftsanspruch ist aber nur gegeben, wenn der Anspruchsteller die gewünschte Information nicht bereits im Wege des Einsichtsrechts erlangen kann.

2 Normenkette

§ 18 Abs. 4 WEG

3 Das Problem

In der Wohnungseigentumsanlage werden die Stränge der Wasser- und Abwasserinstallation sowie der Lüftung i. S. v. § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG "erhalten". Wohnungseigentümer K, dessen Wohnung von den Maßnahmen nur teilweise betroffen ist, meint, sein Anteil an den Vorschüssen ohne Wirtschaftsplan (= Sonderumlage) sei zu hoch berechnet worden. Er will daher 2.322,78 EUR erstattet bekommen. Dieser Antrag findet in der Versammlung keine Mehrheit. Gegen diesen Beschluss geht K vor. In der Klage behauptet er, die Erhaltungsmaßnahmen seien über die ursprüngliche Planung hinaus gegangen. Außerdem entfielen Kosten rechtswidrig auf Maßnahmen in Bezug auf das Sondereigentum anderer Wohnungseigentümer. Ferner verlangt K von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Auskunft, wie sie mit den Mitteln bislang umgegangen ist.

4 Die Entscheidung

Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg! Ihr sei nur stattzugeben, wenn sich das Ermessen der Wohnungseigentümer auf eine Rückzahlung reduziert hätte. Abzustellen sei insoweit auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung. Die vom Kläger für seinen Antrag in der Versammlung vorgetragene Begründung habe in dem Wunsch des K gelegen, genauso gestellt zu werden, wie die seiner Auffassung nach zu Unrecht begünstigten Sondereigentümer, deren Elektroleitungen und Mischbatterien ersetzt worden seien. Für einen derartigen Gleichbehandlungsanspruch finde sich keine Anspruchsgrundlage. Eine "Gleichbehandlung im...

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