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Aushilfen / 1.5 Gesetzlicher Mindestlohn

Christoph Tillmanns, Manfred Geiken
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Auch Aushilfen fallen uneingeschränkt in den Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes und haben daher Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach § 1 Abs. 1 MiLoG, unabhängig davon, wie ihr Arbeitsverhältnis sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen ist. Die Nichtzahlung des Mindestlohns ist nach §§ 20, 22 MiLoG eine Ordnungswidrigkeit. Auf folgende weitere Regelungen des MiLoG ist im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Aushilfen hinzuweisen:

Nach § 2 Abs. 1 MiLoG ist der Mindestlohn spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats der Arbeitsleistung zu zahlen. Die tarifvertraglichen Fälligkeitsregelungen werden davon nicht berührt.

Arbeitsstunden, für die der Mindestlohn noch nicht gezahlt worden ist, dürfen nur unter Beachtung der Regelungen des § 2 Abs. 2 MiLoG auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden; maximal 50 % der monatlich vereinbarten Arbeitszeit darf auf einem Zeitkonto anstelle der Auszahlung zum Fälligkeitszeitpunkt gutgeschrieben werden; diese Stunden müssen spätestens 12 Monate nach ihrer Erfassung auf dem Zeitkonto ausgeglichen werden.

Arbeitszeitmodelle, die eine vertraglich vereinbarte Jahresarbeitszeit auf Abruf vorsehen, bei denen der Arbeitnehmer ein monatlich verstetigtes Arbeitsentgelt erhält, werden aber weiterhin als zulässig angesehen und nicht den Beschränkungen des § 2 Abs. 2 MiLoG unterworfen. Die Rechtsauffassung des BMAS und der Zollbehörden ist an dieser Stelle aber nicht eindeutig.

Sofern es sich bei den Aushilfsarbeitsverhältnissen um eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 SGB IV handelt, sind nach § 17 MiLoG Beginn, Dauer und Ende der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung muss spätestens 7 Tage nach der Arbeitsleistung erfolgen und 2 Jahre aufbewahrt werden. Im Falle einer Kontrolle durch ...

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